WVK

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Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜV) vom 23. Mai 1969 (auch: Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK), engl. Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT)) regelt das Recht der Verträge zwischen Staaten. Damit ist es ein grundlegender völkerrechtlicher Vertrag.

Inhaltsverzeichnis

Zustandekommen

Zwei Resolutionen der Generalversammlung folgend, kam zweimal, 1968 und 1969, die „United Nations Conference on the Law of Treaties“ in Wien in der neuen Hofburg zusammen, um über den Vertragstext zu beraten. In seiner endgültigen Fassung wurde dieser 1969 angenommen und zur Unterzeichnung freigegeben. Das Original des Abschlussdokuments lagert im Archiv des Außenministeriums der Republik Österreich. Der Vertrag trat am 27. Januar 1980 in Kraft, nachdem ihm Togo als 35. Vertragsstaat beigetreten war.

Geltungsbereich

Es gilt für alle ihm beigetretenen Staaten; das sind etwa die Hälfte aller bestehenden Staaten, wobei auch bedeutende Staaten (wie etwa die USA, Frankreich, Brasilien und Indonesien) noch nicht beigetreten sind. Für Deutschland gilt das Übereinkommen seit dem 20. August 1987. Es gilt nur für Verträge, die von Staaten nach deren Beitritt geschlossen wurden. Da die Konvention in weiten Teilen jedoch nur bereits bestehendes Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können die meisten ihrer Bestimmungen auch auf Verträge angewandt werden, die abgeschlossen wurden, ohne dass die beteiligten Staaten ihr beigetreten waren.

Die rechtsdogmatische Schwäche des WÜV besteht darin, dass es selbst nur ein Vertrag ist und somit keinen höheren Rang hat als die Verträge, für die seine Regelungen gelten sollen. Theoretisch wäre es also möglich, dass in einem zu schließenden Vertrage ausdrücklich von den Bestimmungen des WÜV abgewichen wird.

Inhalt

Zum Regelungsinhalt gehört das Recht über den Abschluss und das Inkrafttreten von zwischenstaatlichen Verträgen. Dazu gehören Regelungen darüber, wer einen Staat wirksam vertreten kann und wie ein Staat einem Vertrag zustimmen kann. Bedeutend ist die Regelung, dass ein Staat, der seinen Beitritt zu einem Vertrag etwa durch dessen Unterzeichnung signalisiert, aber diesen noch nicht ratifiziert hat, alles zu unterlassen, was den Ziel und Zweck des Vertrages vereiteln würde (Frustrationsverbot). Staaten dürfen unter festgelegten Voraussetzungen auch Vorbehalte gegen Teile eines Vertrages äußern, sofern die anderen Vertragspartner dies zulassen. Dann gelten diese Regelungen des Vertrages gegen den den Vorbehalt aussprechenden Staat nur im Rahmen dieses Vorbehalts. Des weiteren werden die Einhaltung, Anwendung und Auslegung von Verträgen geregelt. Dabei wird auch der allgemeine Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda" festgeschrieben. Auch die Auslegungsregeln entsprechen weitgehend den allgemeinen Regeln, die auch im nationalen Recht gelten. Im Gegensatz zum nationalen Recht kann jedoch Völkervertragsrecht durch Gewohnheitsrecht überlagert und somit geändert werden.

Signatarstaaten

Ratifiziert haben die WVK folgende 99 Staaten (nicht zu den Signatarstaaten gehören u.a. die USA und Frankreich):

Fundstellen

  • BGBl. 1985 II, 927 (Sartorius II, Nr. 320)
  • UNTS Vol. 1155 p. 331

Verwandte Abkommen

Das Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen von 1986 ähnelt dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge deutlich. Es ist noch nicht in Kraft getreten.

Weblinks


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