Teilherzogtum Mecklenburg-Strelitz

Teilherzogtum Mecklenburg-Strelitz
Mecklenburg-Strelitz
Wappen Flagge
Wappen des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz Flagge von Mecklenburg-Schwerin
Lage im Deutschen Reich
Lage des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin im Deutschen Kaiserreich
 
Landeshauptstadt Neustrelitz
Regierungsform Monarchie, Republik
Staatsoberhaupt 17011815: (regierender) Herzog, 18151918: Großherzog, 19181933: Staatsminister
Dynastie Obodriten
Bestehen 8. März 1701 – 31. Dezember 1933
Fläche 2929,5 km²
Einwohner 106.442 (1910)
Bevölkerungsdichte 36 Einwohner/km²
Entstanden aus Mecklenburg (als Landesteil)
Aufgegangen in Land Mecklenburg
Hymne Vandalia (1836)
Stimmen im Bundesrat 1 Stimme
Kfz-Kennzeichen M II
Karte
Mecklenburg-Strelitz 1815–1934

Mecklenburg-Strelitz war 1701–1918 ein (Teil-) Herzogtum des mecklenburgischen Gesamtstaates ohne eigene Legislative, 1919–1933 ein selbständiger und unabhängiger Freistaat und zugleich ab 1871 ein Bundesglied des Deutschen Reiches.

Siehe auch Hauptartikel: Geschichte Mecklenburgs

Inhaltsverzeichnis

Landesteil Mecklenburg-Strelitz (1701–1918)

Das (Teil-) Herzogtum Mecklenburg-Strelitz entstand 1701 nach mehr als fünfjährigem Thronfolgestreit der mecklenburgischen Dynastie. Die Gründungsurkunde stellte einen dynastischen Hausvertrag dar, der die Dritte mecklenburgische Hauptlandesteilung besiegelte und als Hamburger Vergleich in die Landesgeschichte einging. Mecklenburg-Strelitz wurde nach § 2 des Vertrags aus mehreren Herrschaftsteilen gebildet: dem Fürstentum Ratzeburg an der mecklenburgischen Westgrenze südlich von Lübeck, der Herrschaft Stargard im mecklenburgischen Südosten mit den Städten Neubrandenburg, Friedland, Woldegk, Strelitz, Stargard, Fürstenberg und Wesenberg, sowie den Komtureien Mirow und Nemerow.

Die 1701 getroffenen Festlegungen hatten mit geringfügigen Veränderungen bis zum Ende der Monarchie Bestand. Die kurze Zwischenphase von 1848 bis 1850, in welcher lediglich der Landesteil Mecklenburg-Schwerin den Schritt zu einem modernen Verfassungsstaat vollzog und damit schließlich scheiterte, betraf den Landesteil Mecklenburg-Strelitz nicht.

Von 1701 bis 1918 wurde Mecklenburg-Strelitz von der jüngeren Linie des herzoglichen Hauses Mecklenburg regiert. Die Herrscher von Mecklenburg-Strelitz führten zunächst (ohne Unterscheidung von übrigen Mitgliedern der Fürstenfamilie) den Titel Herzog zu Mecklenburg. Die Thronfolger wurden als Erbprinz bezeichnet. Auf dem Wiener Kongress empfingen beide (regierenden) Herzöge zu Mecklenburg eine Titelaufbesserung als Großherzog von Mecklenburg.[1] Die Thronfolger titelten seither als Erbgroßherzog, die zugehörigen Ehefrauen entsprechend als Großherzogin bzw. Erbgroßherzogin von Mecklenburg. Alle anderen Mitglieder der Fürstenfamilie führten weiterhin die alten Titel. Da es zeitgleich stets zwei mecklenburgische Regenten gab, fügte man ihrem Haupttitel zur besseren Unterscheidung den Namen des Landesteils (Schwerin bzw. Strelitz) hinzu. In gleicher Weise verfuhr man mit den übrigen Familienmitgliedern. Diese Titelzusätze wurden nur umgangssprachlich gebraucht[2], waren aber niemals Bestandteil der offiziellen Titulatur.

Nachdem die ursprüngliche Wahl von Neubrandenburg als Residenzstadt des neuen Landesteils und die Ansiedlung von Hofbehörden dort am Bürgerstolz der Einwohner gescheitert war, fiel die Funktion der Residenzstadt zunächst Strelitz zu. Seit den 1730ern entwickelte sich schließlich Neustrelitz zur Hauptresidenz des Strelitzer Fürstenhauses. Ab der Jahrhundertmitte wurde Neubrandenburg dennoch zur wichtigen Nebenresidenz, wo sich die Hofgesellschaft alljährlich während der Sommermonate aufhielt und direkt auf dem Marktplatz ein fürstliches Residenzschloss entstand. Während die Hofhaltung in Neubrandenburg abrupt mit dem Tod des Herzogs Adolf Friedrich IV. (1794) endete, blieb Neubrandenburg als Vorderstadt bis zum Ende der Monarchie die politisch bedeutendste Stadt in Mecklenburg-Strelitz. Hier fanden traditionell die Zusammenkünfte der Ritter- und Landschaft des strelitzschen Landesteils statt. Auch die Inthronisation neuer Herrscher erfolgte stets im Neubrandenburger Stadtschloss.

Innenpolitisch hatte man Mecklenburg-Strelitz 1701 eine nachrangige Rolle im mecklenburgischen Ständestaat zugewiesen. Eine 1748 von beiden regierenden Herzögen beschlossene Auflösung des mecklenburgischen Gesamtstaates scheiterte am erbitterten Widerstand der Ritterschaft. Auch die Durchsetzung absolutistischer Machtansprüche der Fürsten misslang, als 1752 unversehens der Thronfolgefall eingetreten war und Truppen des Schweriner Herzogs den Strelitzer Landesteil besetzten und so nach Abkoppelung vom mecklenburgischen Gesamtstaat dessen politische Selbständigkeit durchsetzen wollten. Der Ausgang des Thronfolgestreits bewirkte die weitere Stärkung der Landstände.

Adolf Friedrich IV. und seine Mutter in ihrer Eigenschaft als Vormund seiner jüngeren Geschwister ratifizierten 1755 den Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich (LGGEV), mit dem der mecklenburgische Staat eine neue, landständische Verfassung erhielt. Diese führte zur Festigung der Macht der mecklenburgischen Ritterschaft und konservierte die Rückständigkeit des Landes bis zum Ende der Monarchie (1918).

Innenpolitisch agierten beide mecklenburgischen Teilstaaten seit 1701 oft gemeinsam und einvernehmlich. Außenpolitisch und bei kriegerischen Auseinandersetzungen verfolgten sie jedoch unterschiedliche Ziele. Mecklenburg-Strelitz übte sich in einer Politik der Neutralität, nahm am Siebenjährigen Krieg (1756-1763) nicht teil, erklärte sich auch 1806 für neutral und verurteilte 1866 die Annexion Hannovers durch Preußen. Die Mobilmachung des Strelitzer Kontingents 1870 wurde verzögert und der Strelitzer Großherzog wohnte der Kaiserproklamation seines Cousins, des preußischen Königs Wilhelm I. in Versailles am 18. Januar 1871 nicht bei.

1867 wurden die beiden Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz Bundesstaaten des Norddeutschen Bundes und seit 1871 Länder des Deutschen Reiches. Mecklenburg-Strelitz hatte dabei 1 Stimme im Bundesrat. Beide Teilstaaten unterhielten eine gemeinsame Gesandtschaft für den Bundesrat und waren von weiteren kleinen Staaten (z. B. Reuß) mit deren Vertretung im Bundesrat beauftragt.

Nach dem Freitod von Adolf Friedrich VI., dem letzten Großherzog aus dem Hause Mecklenburg-Strelitz, übernahm der Schweriner Großherzog Friedrich Franz IV. kurz vor dem Ende der Monarchie die Aufgabe eines Verwesers des Strelitzer Landesteils. Bis zum Ende der Monarchie in Mecklenburg und der Abdankung von Friedrich Franz IV. als Großherzog von Mecklenburg-Schwerin und als Verweser von Mecklenburg-Strelitz konnte die Strelitzer Thronfolgefrage nicht mehr geklärt werden.

Regenten

  • 1701–1708: Adolf Friedrich II., Herzog zu Mecklenburg [-Strelitz] (1658–1708)
  • 1708–1752: Adolf Friedrich III., Herzog zu Mecklenburg [-Strelitz] (1686–1752)
  • 1752–1794: Adolf Friedrich IV., Herzog zu Mecklenburg [-Strelitz] (1738–1794)
  • 1794–1816: Karl II., Herzog zu, dann Großherzog von Mecklenburg [-Strelitz] (1741–1816)
  • 1816–1860: Georg, Großherzog von Mecklenburg [-Strelitz] (1779–1860)
  • 1860–1904: Friedrich Wilhelm (II.), Großherzog von Mecklenburg [-Strelitz] (1819–1904)
  • 1904–1914: Adolf Friedrich V., Großherzog von Mecklenburg [-Strelitz] (1848–1914)
  • 1914–1918: Adolf Friedrich VI., Großherzog von Mecklenburg [-Strelitz] (1882–1918)
  • 1918–1918: Friedrich Franz IV., Großherzog von Mecklenburg [-Schwerin] als Verweser (1882–1945)

(Stammliste der Linie Mecklenburg-Strelitz)

Freistaat Mecklenburg-Strelitz (1918–1933)

Nach dem Sturz der Monarchie 1918 erlangte Mecklenburg-Strelitz als Freistaat erstmals in seiner Geschichte politische Autonomie und blieb als nunmehr selbständiges und unabhängiges Land Glied des Deutschen Reiches (§ 1 des Landesgrundgesetzes vom 23. Mai 1923). Die Landeswahlergebnisse sind im Artikel Landtag des Freistaates Mecklenburg-Strelitz dargestellt. Die Aufrechterhaltung der politischen Selbständigkeit als einer der kleinsten deutschen Staaten erwies sich jedoch schon nach einiger Zeit als finanziell unmöglich. Der vom letzten Großherzog hinterlassene Staatsschatz war um das Jahr 1926 aufgebraucht. Zunächst suchte die Regierung vor dem Leipziger Reichsgericht eine Entscheidung für eine Einigung mit Mecklenburg-Schwerin, die aber scheiterte. Nachdem sich auch Pläne eines Beitritts zu Preußen 1932 als politisch nicht durchsetzbar erwiesen hatten, erfolgte unter nationalsozialistischem Druck zum 1. Januar 1934 die Wiedervereinigung mit Mecklenburg-Schwerin zum Land Mecklenburg. Maßgeblich für die Folgezeit wurde jedoch schon bald der Gau Mecklenburg(-Lübeck) der NSDAP, da der Landtag unmittelbar nach der Abstimmung über die Zusammenlegung beider Mecklenburg aufgelöst wurde.

Die Herrschaft Stargard als Kernland des einstigen Landesteils Mecklenburg-Strelitz wurde 1934 in einen politischen Kreis Stargard umgewandelt, der unter diesem Namen bis in die Nachkriegszeit und in seiner Ausdehnung mit geringfügigen Abstrichen bis zur Verwaltungsreform der DDR 1952 bestand. Die nordwestlichen Territorien wurden zum Landkreis Schönberg, der 1950 in Kreis Grevesmühlen umbenannt wurde.

Der 1994 neu gebildete Landkreis Mecklenburg-Strelitz führt zwar wiederum den alten Namen und führte zeitweilig sogar die Symbolik des einstigen Freistaats, umfasst jedoch nur größere Teile (ca. 71 %) des früheren Landes im Bereich der ehemaligen Herrschaft Stargard. Er steht zum früheren Mecklenburg-Strelitz in keiner Rechtsnachfolge.

Staatsminister

Landtag

Literatur

  • Daniel Zander: Stoff zur Landeskunde von Mecklenburg-Strelitz. Neustrelitz 1889.
  • Kunst- und Geschichtsdenkmäler des Freistaates Mecklenburg-Strelitz. 2 Bde. in 4 Teilen. Neubrandenburg 1921–1934.
  • Mecklenburg-Strelitzer Geschichtsblätter / hrsg. von Hans Witte. 11 Jge. (1925–1935).
  • Carl August Endler: Geschichte des Landes Mecklenburg-Strelitz (1701–1933). Hamburg 1935.
  • Hans Terran (d. i. Hans-Peter Range): Mecklenburg-Strelitz: Glanz und Elend im 20. Jahrhundert. Berg 1994.
  • Rajko Lippert: Das Großherzogliche Haus Mecklenburg-Strelitz. Reutlingen 1994.
  • Reno Stutz: Ratzeburger Land: Mecklenburgs ungewöhnlicher Landesteil zwischen Wismar und Lübeck. Rostock 1996.
  • Peter Hoffmann: Mecklenburg-Strelitz: eine Region im Auf und Nieder der Geschichte. Nienburg 2001.
  • Mecklenburg-Strelitz: Beiträge zur Geschichte einer Region / Hrsg.: Landkreis Mecklenburg-Strelitz. 2 Bde. Friedland 2001.
  • Axel Lubinski, Klaus Schwabe: Mecklenburg-Strelitz. Bezirk Neubrandenburg. Landkreis Mecklenburg-Strelitz: 300 Jahre Geschichte einer Region / Hrsg.: Landeszentrale für politische Bildung M-V. Schwerin 2001.
  • Vom Anfang und Ende Mecklenburg-Strelitzer Geschichte: Internationale Wissenschaftliche Konferenz „300 Jahre Mecklenburg-Strelitz“ 6. und 7. April 2001 in Neustrelitz, veranstaltet vom Landesheimatverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. Friedland 2003.
  • Helmut Borth: Schlösser, die am Wege liegen: Unterwegs zu 101 Guts- und Herrenhäuser in Mecklenburg-Strelitz. Friedland 2004.
  • Helmut Borth: Zwischen Fürstenschloss und Zahrenhof: Unterwegs zu Guts- und Herrenhäusern im alten Mecklenburg-Strelitz. Friedland 2004.
  • Sabine Bock: Herrschaftliche Wohnhäuser auf den Gütern und Domänen in Mecklenburg-Strelitz. Architektur und Geschichte. 3 Bde. Schwerin, 2008.

Bibliographien

  • Landesbibliographie M-V
  • Neubrandenburg schwarz auf weiß : 750 Jahre Stadtgeschichte in literarischen Dokumenten; eine Auswahlbibliographie … / Hrsg.: Regionalbibliothek Neubrandenburg. Neubrandenburg 1998.
  • Mecklenburg-Strelitz schwarz auf weiß: Geschichte einer Region in literarischen Dokumenten; eine Auswahlbibliographie … / Hrsg.: Regionalbibliothek Neubrandenburg. Neubrandenburg 2001.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Zunächst war diese Rangerhöhung nur für die Schweriner Linie vorgesehen. Erbprinz Georg fürchtete um die hausvertragsmäßige Gleichstellung der Strelitzer Linie gegenüber den Landständen und erreichte nach diplomatischer Intervention und mit Hilfe Preußens zwei Wochen später auch für Mecklenburg-Strelitz die Rangerhöhung.
  2. und z. B. auf Geldmünzen, Briefmarken, Urkunden, Orden und zur Vermeidung von Verwechselungen im diplomatischen und rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet

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