Fürstentum Salm

Fürstentum Salm
Flagge des Fürstentums Salm
Darstellung des Fürstentums Salm als Mitglied des Rheinbundes nach den territorialen Verhältnissen des Jahres 1808

Das Fürstentum Salm war vom 30. Oktober 1802 bis zum 28. Februar 1811 ein Staat im äußersten Westen Westfalens unter der gemeinsamen Herrschaft der Fürstenhäuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg (Kondominium). Sein Staatsgebiet deckte sich ungefähr mit dem heutigen Kreis Borken (Westmünsterland). Seine Hauptstadt war Bocholt.

Inhaltsverzeichnis

Satellitenstaat Napoleons

Das Fürstentum Salm gehörte zu den „Napoleonischen Staaten“, deren Gründung und Untergang in enger Beziehung zum Verlauf der so genannten Koalitionskriege (1792–1815) standen. Diese Staaten bildeten einerseits Einflussbereiche und andererseits Pufferzonen zwischen den europäischen Großmächten. Die imperialistische Politik Napoléons I. und der vielschichtige kulturelle Einfluss Frankreichs prägten die Entwicklung des Fürstentums vor allem, sowohl in den äußeren Beziehungen als auch im Innern.

Das Fürstentum Salm war bis zur Niederlegung der Reichskrone durch Kaiser Franz II. am 6. August 1806 zunächst ein Gliedstaat des Heiligen Römischen Reiches und nach dessen Untergang ein völkerrechtlich souveräner Staat, aufgrund der faktischen Machtverhältnisse allerdings starker französischer Einflussnahme ausgesetzt. Im Juni/Juli 1806 gehörte das Fürstentum zu den Gründerstaaten des Rheinbundes, des Militär- und Staatenbundes deutscher Fürsten mit dem französischen Kaiser Napoléon als "Protektor". Trotz der Schutz-, Allianz- und Souveränitätsgarantien, die es den Souveränen des Rheinbundes in der Rheinbundakte vertraglich zugesichert hatte, beschloss Frankreich am 13. Dezember 1810, das Fürstentum zu annektieren. Die völkerrechtswidrige Besitzergreifung und Eingliederung des Fürstentums vollzog Frankreich am 28. Februar 1811. Nach dem Zusammenbruch der französischen Herrschaft wurde das Fürstentum am 9. Juni 1815 auf dem Wiener Kongress entgegen der allgemeinen Tendenzen zur Restauration nicht wiederhergestellt, sondern sein Gebiet wurde von den Signatarstaaten der Wiener Kongressakte dem Königreich Preußen zugeteilt.

Das Fürstentum war ein Kondominium der Fürstentümer Salm-Salm und Salm-Kyrburg. Die in Realunion zusammengefassten Herrschaftsbereiche Ahaus-Bocholt-Werth und Anholt sowie später noch Gemen standen unter der gemeinsamen Regierung zweier Linien des Adelsgeschlechtes Salm, des Fürstenhauses zu Salm-Salm und des Fürstenhauses zu Salm-Kyrburg.[1][2] Die Fürstlich Salmisch Gemeinschaftliche Regierung hatte ihren Sitz im Weißen Stift in Bocholt.

Mit den in Westfalen gelegenen, gemeinsam regierten Territorien des Fürstentums Salm wurden die Fürstenhäuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg für den Verlust ihrer linksrheinischen Gebiete entschädigt, die das Heilige Römische Reich deutscher Nation im Frieden von Lunéville am 9. Februar 1801 an Frankreich abgetreten hatte. Durch den Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 regelte das Reich die Einzelheiten der Entschädigung auf der Grundlage eines seit Mitte 1802 verhandelten französisch-russischen Entschädigungsplans, der die Entschädigung weltlicher Reichsfürsten im Wesentlichen zulasten geistlicher Reichsfürsten vorsah. Das Fürstentum Salm war somit ein Nachfolgestaat der territorial untergegangenen linksrheinischen Reichsfürstentümer Salm-Salm und Salm-Kyrburg.

Nach den Verhältnissen des Jahres 1808 war das Fürstentum Salm im Westen, Süden und Osten vom Großherzogtum Berg umgeben. Im Norden grenzte es an das Königreich Holland, im Südosten an die Landesteile Recklinghausen und Dülmen des Herzogtums Arenberg-Meppen.

Früheres Fürstentum Salm (Salm-Salm) in den Vogesen

Ursprünglich hatte ein Fürstentum Salm bereits im 17. und 18. Jahrhundert in den Vogesen existiert, nachdem Wild- und Rheingraf Philipp Otto zu Salm 1623 in den erblichen Reichsfürstenstand erhoben war und die Fürsten zu Salm ab 1654 als souveräne Fürsten Sitz und Virilstimme im Reichsfürstenrat erhalten hatten. Trotz der Erhebung zum Fürstentum wurde das Land gleichwohl noch lange als Grafschaft Salm bezeichnet. Der Hauptort des Fürstentums war bis 1751 das lothringische Badenweiler (französisch: Badonviller), ab 1751 Sens (französisch: Senones). Das Fürstentum Salm, das ab 1751 als Fürstentum Salm-Salm firmierte und ab 1766 als eine Exklave des Heiligen Römischen Reichs von Frankreich umgeben war, ging nach der Französischen Revolution (1789) infolge französischer Eroberung und Annexion (1793) als eigenständiges Herrschaftsgebiet unter. Um 1790 hatte der Fürst zu Salm-Salm sein Stammland, das von der Revolution bedroht war, bereits verlassen und als Hauptresidenz fortan das Schloss Anholt in seiner westfälischen Herrschaft Anholt bezogen.[3]

Frühere Wild- und Rheingrafschaft bzw. früheres Fürstentum Salm-Kyrburg im heutigen Bundesland Rheinland-Pfalz

Das Hôtel de Salm in Paris, errichtet zwischen 1782 und 1787 als Wohnsitz der Familie Salm-Kyrburg, seit 1804 Sitz der französischen Ehrenlegion

Eine frühere Wild- und Rheingrafschaft bzw. ein früheres Fürstentum Salm-Kyrburg (ab 1743) hatte als reichsunmittelbares Territorium von 1499 bis zum Frieden von Lunéville (1801) im Gebiet des heutigen Bundeslandes Rheinland-Pfalz existiert. Hauptort dieses Landes war die heutige Stadt Kirn. Zur Unterscheidung von anderen salmischen Ländern führte es die Bezeichnung des früheren Herrschersitzes Kyrburg in seinem Namen. Nachdem das Fürstentum Salm-Kyrburg 1794/1795 von französischen Revolutionstruppen erobert und 1798 von Frankreich annektiert worden war, trat das Heilige Römische Reich das Land im Frieden von Lunéville an Frankreich ab, verband damit aber auch die Aufgabe einer Entschädigung des Fürstenhauses Salm-Kyrburg. Die Fürsten zu Salm-Kyrburg residierten vornehmlich in Paris. Dort verlor Friedrich III. Fürst zu Salm-Kyburg, der Erbauer des Hôtel de Salm, 1794 in den Revolutionswirren unter der Guillotine sein Leben und hinterließ den noch minderjährigen Friedrich IV. als seinen Erben.

Siehe auch: Liste während der Französischen Revolution hingerichteter Personen

Entstehung des Fürstentums Salm in Westfalen 1801–1803

Reichsrechtlich wurden den Fürsten zu Salm-Salm und Salm-Kyrburg im Zuge des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803 die Ämter Ahaus und Bocholt (einschließlich der Herrschaft Werth) des Fürstbistums Münster zugeteilt. Diese neuen Gebiete fassten die Fürsten mit der Herrschaft Anholt zu einer Realunion zusammen und regierten sie gemeinsam als Kondominium.

Am 1. August 1806 kam bei der Gründung des Rheinbundes die kleine reichsunmittelbare Herrschaft Gemen als weiteres Territorium noch hinzu. Das winzige Gebiet der Herrschaft Gemen rund um die gleichnamige Burg war von 1803 bis 1806 als Enklave vom Fürstentum Salm umgeben gewesen. Es war für die Grafen Limburg-Styrum zu Illeraichen von der Grafschaft Limburg aus verwaltet worden bis es erst im Jahre 1800 im Erbgang in den reichsunmittelbaren Besitz der Freiherren von Bömelberg gelangte. Durch die Rheinbundakte im Jahre 1806 wurden die Freiherren von Bömelberg zu einfachen adeligen Grundbesitzern im Fürstentum Salm herabgestuft (mediatisiert), indem die Signatarstaaten dieses völkerrechtlichen Vertrages sie der Landeshoheit des Fürsten zu Salm-Kyrburg unterstellten.

Burg Gemen auf einer Lithographie von 1860 (von Alexander Duncker)

Die Errichtung des Fürstentums Salm in Westfalen diente dazu, die vormals mit linksrheinischen Reichsfürstentümern ausgestatteten Fürstenhäuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg durch Zuweisung von rechtsrheinischen Territorien zu entschädigen. Diese Fürstenhäuser hatten vom Reich für die Abtretung linksrheinischer Reichsterritorien an Frankreich im Frieden von Lunéville (1801) eine Entschädigung zugesichert bekommen. Die Entschädigung wurde im Reichsdeputationshauptschluss (1803) vor allem zu Lasten geistlicher Territorien des Heiligen Römischen Reiches geregelt (Säkularisation). Das Fürstbistum Münster, das größte geistliche Territorium im Heiligen Römischen Reich, ging mit dem Reichsdeputationshauptschluss unter. Seine im Westen gelegenen Ämter Bocholt und Ahaus ergaben die Hauptmasse des salmischen Territoriums.

Die kleine reichsunmittelbare Grafschaft Anholt an der Issel, in die Konstantin Alexander Fürst zu Salm-Salm nach Verlust seines linksrheinischen Fürstentums seit etwa 1790 seine Familie und sich in Sicherheit gebracht hatte, bildete für den Vorgang der Staatsgründung des Fürstentums Salm den territorialen Anknüpfungspunkt. Die Herrschaft Anholt war bereits seit 1645 ein Besitz des Fürstenhauses Salm, das nach der Verbindung zweier salmischer Familienlinien und mit der kaiserlichen Verleihung des erblichen Titels seit 1743 als Fürstenhaus Salm-Salm anzusprechen ist.

Burg Anholt im April 2006

Die fürstlichen Linien Salm-Salm und Salm-Kyrburg teilten sich im Fürstentum Salm die Rechte an den vormals fürstbischöflich-münsterischen Ämtern Bocholt und Ahaus: Salm-Salm zu zwei Dritteln, Salm-Kyrburg zu einem Drittel. Diese Aufteilung war im Reichsdeputationshauptschluss vorbehaltlich späterer Anordnungen vorgesehen worden. Die Rechte an der Herrschaft Anholt standen dem Hause Salm-Salm ungeteilt zu. Gemäß der Rheinbundakte nahm das Haus Salm-Kyrburg ab 1806 die alleinigen Rechte an der Herrschaft Gemen wahr.

Auf der Grundlage des Friedens von Lunéville begannen die Häuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg bereits etwa 1801 damit, sich mit der Bildung eines gemeinsamen Staates im westlichen Zipfel Westfalens zu befassen. Am 30. Oktober 1802 ergriffen sie - noch vor dem Reichsdeputationshauptschluss - von ihren neuen Landen förmlich Besitz. Zu diesem Zeitpunkt war das Fürstbistum Münster infolge preußischer Besetzung der Hauptstadt Münster bereits in Auflösung begriffen. Die Häuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg verständigten sich darauf, ein gemeinsam verwaltetes Fürstentum Salm zu bilden und die „Fürstlich Salmisch Gemeinschaftliche Regierung“ in einem säkularisierten Damenstift in der Stadt Bocholt einzurichten ("Weißes Stift" an der Nobelstraße). Ab 1802 nahmen Gesetzgebung und Verwaltung im Fürstentum Salm ihre Arbeit auf. Die salmische Gesetzgebung und Verwaltung orientierte sich weitgehend und zunehmend an modernen legislativen und exekutiven Vorbildern im Kaiserreich Frankreich, im Großherzogtum Berg und im Königreich Holland. Den Code Napoléon führten sie zwar nicht ein, aber die neue Regierung entwickelte trotz der Kürze und Schwere der Zeit durchaus einen vergleichsweise fortschrittlichen Standard der Landesverwaltung. Beachtlich ist vor allem die Gewährung der Religionsfreiheit ab dem Jahre 1806.[4]

Während die Stadt Bocholt als Regierungssitz und Landeshauptstadt diente, waren Anholt (Schloss Anholt, Salm-Salm) und Ahaus (Schloss Ahaus, Salm-Kyrburg) die Residenzstädte des Fürstentums.

Schloss Ahaus

Souveränität auf der Grundlage des Rheinbundes ab 1806

Rheinbundakte, Ausfertigung für das Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen

Mit Ratifikation der Rheinbundakte am 25. Juli 1806 war das Fürstentum Salm („Staaten der Fürsten von Salm“, Art. 24) einer jener Staaten, die den Rheinbund (1806–1813) unter dem Protektorat Kaiser Napoleons gründeten und sich vom Heiligen Römischen Reich lossagten. Nach einem französischen Ultimatum legte der letzte Kaiser des Heiligen Römischen Reiches, Franz II., schließlich am 6. August 1806 die Reichskrone nieder und erklärte das Heilige Römische Reich für erloschen. Rechtlich erlangten die Fürsten zu Salm-Salm und Salm-Kyburg dadurch für sich und ihr Land volle Souveränität. Faktisch war das kleine Fürstentum Salm aber weitgehend ein Satellitenstaat Frankreichs.

Die Lossagung der süd- und westdeutschen Fürsten vom Heiligen Römischen Reich war letztlich eine Folge des österreichisch-preußischen Dualismus und der konstitutionellen Schwächen des Reichs. Besonders Preußen hatte sich, wie sein Verhalten im Separatfrieden von Basel enthüllte, vom Gedanken der Reichsintegrität abgekehrt. Das Reich war nicht nur für Frankreich sondern auch für Preußen ein Jagdrevier geworden, in dem sich diese Großmächte auf Kosten der schwächeren Reichsstände peu à peu bereichern wollten. Auch Österreich, das bis dahin das Reichsoberhaupt stellte, suchte sein Heil zunehmend in der Sicherung rein österreichischer Herrschaftsinteressen. Dies hatte gerade die Ausrufung eines erblichen österreichischen Kaisertums im Jahre 1804 gezeigt.

Die Lossagung der Fürsten ist ferner vor dem Hintergrund des von Kaiser Franz II. blamabel verlorenen Dritten Koalitionskrieges zu sehen. Mit dem Frieden von Preßburg, der diesen Krieg beendete, und mit dem Vertrag von Schönbrunn, der Preußen zum Gegner Englands machte und somit isolierte, war Kaiser Napoléon grandios zum Herrscher über Süd-, West- und Mitteleuropa aufgestiegen und genoss zunehmend den Respekt und das Vertrauen der süd- und westdeutschen Reichsfürsten, die sodann in der Herstellung einer lockeren Konföderation sowie in einer Allianz mit Frankreich und seinem Kaiser den bestmöglichen Rahmen für die Sicherung und Entwicklung ihrer Herrschaft erblickten.

Mit der Rheinbundakte, die auch als Vertrag von Paris bezeichnet wird, erkannten die Unterzeichnerstaaten die volle Souveränität der Fürsten und ihre gegenseitige Bindung als Konföderation an. Gleichzeitig verpflichteten sich die Fürsten, für den Fall eines drohenden Krieges ein bestimmtes Truppenkontingent im Militärbündnis mit Frankreich zu stellen. Die Anerkennung der Souveränität war somit an einen Staatenbund der Fürsten und an eine Militärallianz der Fürsten mit Frankreich gebunden.

Huldigung durch die Gesandten der Rheinbundfürsten (Kolorierte Lithographie von Charles Motte)

Als Gründungsstaat des Rheinbundes ist das Fürstentum Salm dem politischen Konzept des Dritten Deutschlands beigetreten. Das heißt, dass die salmischen Fürsten im Staatenbund mit anderen deutschen Fürsten einen dritten Machtfaktor in Deutschland herausbilden wollten, um ihre Existenz und Eigenständigkeit gegenüber Österreich, Preußen und Frankreich möglichst zu wahren. Sie ließen sich dabei in ein napoléonisches Staatensystem unter der Hegemonie Frankreichs integrieren und hofften so, dass der Staatenbund und die Allianz auch Frankreich davon abhalten würde, sich an ihrem Kleinstaat zu vergreifen.

Mit der Gründung des Rheinbundes und dem Untergang des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation erreichten die Fürstenhäuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg eine Anerkennung der Fürstentümer Salm-Salm und Salm-Kyrburg als staatliche Völkerrechtssubjekte und entgingen damit dem Schicksal vieler anderer kleinerer Gliedstaaten des Heiligen Römischen Reichs, z.B. dem Schicksal des Grafen von Salm-Grumbach (Grafschaft Salm-Horstmar, früheres Amt Horstmar) oder des Herzogs von Croÿ (Grafschaft Dülmen, früheres Amt Dülmen), deren Herrschaften durch die Rheinbundakte 1806 mediatisiert wurden. Den in der völkerrechtlichen Anerkennung sich manifestierenden Status verdankten die salmischen Fürstenhäuser insbesondere dem nachhaltigen Prestige des Fürsten Friedrich III. zu Salm-Kyrburg und dem persönlichen Einfluss der Fürstin zu Hohenzollern-Sigmaringen, einer geborenen Prinzessin zu Salm-Kyrburg. Die Fürstin zu Hohenzollern-Sigmaringen war eine Freundin der Kaiserin Josephine und des Außenministers Talleyrand und konnte so die Belange der Häuser von Hohenzollern und Salm am französischen Kaiserhof erfolgreich vortragen. Napoléon selbst schrieb in seinen Erinnerungen, dass die Hohenzollern und die Salm deshalb zum Rheinbund "zugelassen" worden seien, weil mehrere Mitglieder dieser Familien lange in Frankreich verweilt und "Anhänglichkeit" gezeigt hätten.

Bei der Aushandlung der Rheinbundakte vertrat Franz Xaver von Fischler, der Schwager des Fürsten Anton Aloys von Hohenzollern-Sigmaringen, sowohl die Häuser Hohenzollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen als auch die Häuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg. Für den minderjährigen Fürsten Friedrich zu Salm-Kyrburg unterzeichnete seine Tante, die Fürstin zu Hohenzollern-Sigmaringen, die Rheinbundakte am 12. Juli 1806 vormundschaftlich in Paris. Der Onkel Friedrichs, der ebenfalls zum salm-kyrburgischen Vormund bestellte Prinz Moritz, bestätigte die Rheinbundakte am 26. Juli in Ahaus. Ebenfalls unterzeichnete den völkerrechtlichen Vertrag Franz Xaver von Zwackh, nicht in seiner Funktion als bayerischer Minister beim Rheinbund, sondern in seiner Funktion als "Vormundschaftsrat" des Fürsten Friedrich zu Salm-Kyrburg. Für das Haus Salm-Salm unterzeichnete Fürst Konstantin die Rheinbundakte am 21. Juli 1806 während eines Aufenthalts in Aachen.

Besonderheiten

Eine historische Besonderheit stellt das Fürstentum Salm durch den Umstand dar, dass es auf dem staatlichen Bund zweier jeweils souveräner Fürsten und Fürstentümer beruhte (Realunion). Völkerrechtlich bestand das Fürstentum Salm aufgrund der Regelungen der Rheinbundakte zudem aus zwei Völkerrechtssubjekten, einerseits aus dem Fürstentum Salm-Salm (d.h. aus der Herrschaft Anholt plus zwei Dritteln der Ämter Bocholt und Ahaus) und andererseits aus dem Fürstentum Salm-Kyrburg (d.h. aus der Herrschaft Gemen plus einem Drittel der Ämter Bocholt und Ahaus).

Die Herrschaftsausübung der Häuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg war im Fürstentum Salm engstens miteinander verbunden. Die Verbindung der Fürsten im Sinne eines Kondominiums fand ihren Ausdruck darin, dass die Edikte und Erlasse der „Fürstlich Salmisch Gemeinschaftlichen Regierung“ von gemeinsam bestellten Beamten erarbeitet und jeweils von beiden Landesherren zu unterzeichnen waren. Die gemeinsame Regierung der Fürsten zu Salm-Salm und Salm-Kyrburg darf nach Lage der Dinge als eine praktische und ökonomische Lösung des Problems der Landesherrschaft angesehen werden und fußte auf langjährigen Erfahrungen der salmischen Familienlinien bei der Regierung ihrer Herrschaftsgebiete, die infolge einer fehlenden klaren und einheitlichen Primogeniturordnung kompliziert unter den Familien aufgeteilt waren.

Unmittelbar verursacht wurde das Kondominium durch den Umstand, dass der Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 in § 3 zunächst eine weitere, unverzüglich zu bestimmende Anordnung des Reichs zur Aufteilung des Territoriums auf die Fürstenhäuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg vorsah, diese aber bis zum Untergang des Reichs am 6. August 1806 nicht mehr erlassen wurde. Nach der nur angekündigten, aber nicht erlassenen Anordnung sollten die den Fürsten von Salm zugewiesenen Gebiete zu zwei Dritteln für Salm-Salm und zu einem Drittel für Salm-Kyrburg voneinander abgeteilt werden. Mangels Aufteilung hatten die Fürstenhäuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg also ein künftig zu teilendes, aber tatsächlich und staatsrechtlich noch ungeteiltes Gebiet zugewiesen bekommen, dessen gemeinsame Regierung sie bis zur Annexion 1810/11 praktischerweise fortzusetzen vorzogen.

Fürstin Amalie Zephyrine (1828)

Gleichberechtigte Monarchen waren Fürst Konstantin Alexander Joseph zu Salm-Salm (22. November 1762 bis 25. Februar 1828) und Fürst Friedrich IV. zu Salm-Kyrburg (14. Dezember 1789 bis 14. August 1859). Da der in Paris lebende Fürst Friedrich als Erbe Salm-Kyrburgs noch nicht volljährig war, fungierten der Onkel, Prinz Moritz zu Salm-Kyrburg, und die Tante, Fürstin Amalie Zephyrine von Hohenzollern-Sigmaringen, als vormundschaftliche Regenten.

Während Fürst Konstantin (Constantin) die Interessen des Fürstentums Salm in erster Linie an den Höfen in Den Haag bzw. Amsterdam (Königreich Holland) und Düsseldorf (Großherzogtum Berg) wahrnahm, bemühte sich die salm-kyrburgische Mitregentin, Fürstin Amalie Zephyrine von Hohenzollern-Sigmaringen, auf der Grundlage ihrer langjährigen und ausgezeichneten Kontakte zu Joséphine (seit 1804 französische Kaiserin) und zum französischen Außenminister Charles-Maurice de Talleyrand-Périgord darum, die Belange der Häuser Salm-Salm, Salm-Kyrburg, Hohenzollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen in Paris zu vertreten.

Ein Kontingent von 323 Mann hatte das Fürstentum Salm für das Militäraufgebot der Rheinbundstaaten zur Verfügung zu stellen.[5]

Die Staatsflagge des Fürstentums Salm scheint eine Trikolore mit horizontalen Streifen in Schwarz (oben), Weiß (Mitte) und Rot (unten) gewesen zu sein. Schwarz-Weiß verweist auf das Wappen der Rheingrafen, einen silbernen Löwen auf schwarzem Grund, Rot-Weiß auf das des Hauses Salm, zwei silberne Salme (Lachse) auf rotem Grund.

Das Staatsgebiet umfasste nach historischen Unterlagen 31 Quadratmeilen (ca. 1.760 km²) und 59.086 Einwohner. Es war damit etwa 12 Quadratmeilen größer als die früheren Staatsgebiete der Reichsfürstentümer Salm-Salm und Salm-Kyrburg. In der Zahl der Einwohner beziffert sich der Zuwachs aber nur auf ca. 9000 Personen.

Wirtschaftlich und kulturell galt das Land aus der Sicht westeuropäischer Beobachter als vergleichsweise rückständig, weshalb es von Prinz Moritz gelegentlich auch als ein "Böotien" bezeichnet wurde.

Beziehungen zum Großherzogtum Berg

Nach den völkerrechtlichen Bestimmungen der Rheinbundakte durfte das Großherzogtum Berg eine durch das Fürstentum Salm führende Landstraße als Verkehrsverbindung zwischen ihren südlichen und nördlichen Landesteilen nutzen (Art. 24). Durch ein zusätzliches Abkommen zwischen dem Fürstentum Salm und dem Großherzogtum Berg wurde 1809 geregelt, dass die bergische Post nicht nur auf der in der Rheinbundakte bezeichneten Landstraße verkehren sondern im gesamten Fürstentum Salm die Postdienste anbieten sollte.

Siehe auch: Postgeschichte des Herzogtums Berg, Napoleonische Post in Norddeutschland

Außen- und Heiratspolitik

Aufgrund seiner geopolitischen Lage war das Fürstentum Salm von Staaten umgeben, die von Frankreich entweder beherrscht oder zumindest stark beeinflusst wurden. Das Großherzogtum Berg stand seit dem Abgang Großherzog Joachims, der 1808 zum König von Neapel erhoben worden war, unter napoleonischer Regierung. Das Königreich Holland, das 1806 unter dem Königtum von Louis Bonaparte als Nachfolgestaat der Batavischen Republik errichtet worden war, strebte seit 1808 danach, die Gebiete des Großherzogtums Berg anzugliedern. Nachdem Napoléon seinen Neffen, den noch minderjährigen holländischen Kronprinzen Napoléon Louis Bonaparte, 1809 den Titel des Großherzogs von Berg verliehen hatte, stand für das Fürstentum Salm zu befürchten, gleichsam als Enklave der künftig in Personalunion regierten Territorien von Holland und Berg zu gelten und dann einem dortigen Annexionsbestreben zum Opfer zu fallen.

Die Befürchtungen einer Annexion gründeten sich ferner auf Pläne von Jacques Claude Beugnot, Kaiserlicher Kommissar im Großherzogtum Berg, die dieser im September 1809 schriftlich konzipierte und Napoléon vorlegte.
Zur Vermeidung einer Annexion trachteten die Fürstenhäuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg, durch Anknüpfung familiärer, dienstlicher und freundschaftlicher Beziehungen zu Personen, die Napoléon und der kaiserlichen Familie möglichst nahe standen, Einfluss, Prestige, Informationsvorteile und verbesserte Aussichten auf Rücksichtnahme zu erzielen. Damit folgten sie der Heiratspolitik des benachbarten Herzogtums Arenberg. Im Jahre 1808 hatte Prosper-Ludwig von Arenberg mit der kaiserlich-französischen Prinzessin Stephanie Tascher de La Pagerie eine Nichte der Kaiserin Josephine geheiratet. In Sinne dieser Strategie war es als gewisser Erfolg zu werten, dass Erbprinz Florentin zu Salm-Salm, Oberst und Adjutant des Königs Jérôme von Westphalen, im Sommer 1810 auf Schloss Napoléonshöhe zu Kassel Flaminia di Rossi aus korsisch-genovesischem Adel heiratete. Prinzessin Flaminia war mütterlicherseits mit dem aus Ajaccio gebürtigen Adeligen Félix Baciocchi verwandt, der an der Seite seiner Gemahlin und kaiserlich-französischen Prinzessin Elisa, der ältesten Schwester Napoléons, 1805 Fürst von Piombino und Lucca und 1809 - nur nominell - Großherzog der Toskana geworden war.

Auch für den jungen Fürsten Friedrich IV. zu Salm-Kyrburg, der am 14. Dezember 1810 das 21. Lebensjahr erreichen sollte, galt es, eine angemessene Partie zu finden, die den außenpolitischen Interessen des Fürstentums Salm gerecht wurde. In dieser Sache war Fürstin Amalie Zephyrine in Paris auf der Suche nach einer passenden Dame. Dank bester Kontakte zur kaiserlichen Familie hatte sich Friedrich IV. nach einem Besuch der Militärschule von Fontainebleau bereits als persönlicher Ordonnanzoffizier Napoléons platzieren können.

Annexion durch Frankreich 1810/1811

Durch "Senats Consult" vom 13. Dezember 1810 beschloss Frankreich unter Verletzung der Art. 8 und 12 der Rheinbundakte, das Fürstentum zu annektieren. Die Vereinigung mit dem Fürstentums Salm vollzog das Kaiserreich am 28. Februar 1811. Nach vorübergehender Eingliederung in die Departements Bouches-de-l'Yssel bzw. Yssel-Supérieur (ab dem 26. Dezember 1810) erfolgte die Zuordnung zum Departement Lippe am 27. April 1811.

Die Annexion des Fürstentums war eingebettet in eine ganze Reihe solcher Aktionen. Von französischen Annexionen betroffen waren auch das Königreich Holland, Teile des bisher nur besetzten Kurfürstentums Hannover, die Hansestädte Bremen, Hamburg und Lübeck sowie im Bereich des Rheinbundes das Herzogtum Oldenburg, das Herzogtum Arenberg, Teile des Königreichs Westphalen und Teile des Großherzogtums Berg. Ihr Hintergrund war der Versuch Frankreichs, durch vollständige Inbesitznahme und Zollkontrolle der Fluss- und Mündungsgebiete entlang der nordwesteuropäischen Kontinentalküste eine wirksame Handelssperre (Kontinentalsperre) gegen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Irland zu errichten.

Rheinbund im Jahre 1812 nach den französischen Annexionen in Nordwestdeutschland
Eingliederung des annektierten Fürstentums in das Departement Lippe, Situation im Jahre 1812

Wahrscheinlich standen die französischen Annexionen im niederländischen und nordwestdeutschen Raum auch im Zusammenhang mit dem Gedanken, zur finanziellen Ausbeutung des Gebiets, zur weiteren Truppenaushebung, zur Vorbeugung einer englischen Invasion und für eine eventuelle militärische Maßnahme Frankreichs gegen Russland oder Preußen eine bessere territoriale und administrative Ausgangslage zu schaffen. Denn Russland zeigte sich durch sein Ausscheren aus der Kontinentalsperre seit Ende 1810 unwillig, mit Napoléon in der im Frieden von Tilsit vereinbarten Weise zu kooperieren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die so genannte Walcheren-Expedition der britischen Streitkräfte, die wegen einer Malariainfektion großer Truppenteile im Sommer 1809 zwar gescheitert war, aber durchaus bedrohlich gezeigt hatte, dass die Küstenlinie ein veritables Angriffsziel des Vereinigten Königreichs darstellte.

Napoléon, der sich - besonders seit seiner Kaiserkrönung im Jahre 1804 - als historischer Nachfolger im Kaisertum Karl des Großen sah, mag in der Annexion Nordwestdeutschlands zudem eine Parallele zur Ausdehnung des Frankenreiches im Jahre 804 erkannt haben. In jenem Jahr wurden die Sachsenkriege aus karolingischer Sicht erfolgreich beendet und das Frankenreich bis an Elbe und Saale ausgedehnt.

Die Annexionen von Staaten des Rheinbundes haben die Schutzfunktion, die Napoléon als Protektor des Rheinbundes vertraglich zugesichert hatte (Art. 12), rechtlich verletzt. Außerdem verstießen die Annexionen gegen die vertragliche Bestimmung in Art. 8 der Rheinbundakte, wonach die Souveränität eines Rheinbundmitglieds nur bei dessen Einwilligung und nur zugunsten eines anderen Konföderierten veräußerbar war. Auch aus diesem Grund hätte Frankreich, das selbst kein konföderierter Staat des Rheinbundes sondern allein dessen Schutzmacht und Alliierter war, das Fürstentum Salm oder andere Konföderierte nicht annektieren dürfen. Mit den Annexionen hat Frankreich also völkerrechtswidrig in die Souveränität mit ihm alliierter Staaten und in das von ihm als "Protektor" eigentlich zu schützende Gefüge des Rheinbundes eingegriffen.

Gegen die Annexion ihres Fürstentums konnten die Fürsten zu Salm-Salm und Salm-Kyrburg nichts mehr ausrichten. Die guten Beziehungen der Fürstin Amalie Zephyrine zu Kaiserin Josephine waren 1810 durch deren Scheidung von Napoléon politisch wertlos geworden. Talleyrand, ein anderer Kanal salmischer Einflussnahme, war 1807 als Außenminister entlassen worden. Auch die guten Kontakte des Fürsten Konstantin zu Louis Bonaparte, dem König von Holland, waren außenpolitisch unbedeutend geworden, nachdem dieser das Vertrauen seines Bruders Napoléon durch das holländische Unterlaufen der Kontinentalsperre und durch die holländische Asylpraxis gegenüber Deserteuren verloren hatte. Weil Napoléon seinem Bruder misstraute, wurde das Königreich Holland bereits im Februar/März 1810 zunächst bis an das Südufer des Rheins Frankreich einverleibt. Bis zum Sommer 1810 dachte der Kaiser darüber nach, Holland zur Gänze zu annektieren. König Louis I. von Holland kam ihm zuvor, dankte am 1. Juli 1810 zugunsten seines noch minderjährigen Sohnes ab und emigrierte nach Österreich. Das französische Annexionsdekret erfolgte postwendend am 9. Juli 1810. Am 13. Juli 1810 dankte schließlich auch Louis II. von Holland ab, der somit nur noch Prinz von Frankreich und Großherzog von Kleve und Berg war.

Insgesamt zeigten die Annexionen, dass Napoléon nach der Entlassung Talleyrands die französische Hegemonie dazu nutzte, das komplexe napoleonische Staatensystem Europas in eine Art Kasernenhof zu verwandeln, die bisherige Hegemonie durch ein tyrannisch anmutendes System von Angst und Einschüchterung, Befehl und Gehorsam zu ersetzen, immer unmittelbarer auf die Satellitenstaaten Frankreichs zu- und durchzugreifen und nicht einmal den Anschein ihrer Souveränität, die ihnen formal zustand, zu wahren. Die Degradierung seines Bruders Louis muss wie ein Warnschuss durch Europa gehallt haben. Die folgende Degradierung der Souveräne von Arenberg, Oldenburg und Salm hat bei den anderen Rheinbundfürsten, die gegen die elementare Verletzung der Rheinbundakte hätten protestieren müssen, keinerlei solidarischen Widerstand sondern eher Existenzängste ausgelöst. Dass Frankreich die als Alternative zum Heiligen Römischen Reich gedachte Rechtsordnung des Rheinbundes einhalten würde, hatte sich spätestens zu diesem Zeitpunkt offenkundig als Illusion erwiesen. Der Altherzog von Arenberg bemerkte später zurückblickend nur, dass die Annexion seinen Sohn, den Herzog von Arenberg, der zur fraglichen Zeit auf französischer Seite in Spanien kämpfte und nach einer Kriegsverwundung zwischen 1811 und 1814 in englische Kriegsgefangenschaft fiel, höchst ungerecht getroffen habe. Der Herzog von Oldenburg, dem als Kompensation seinerzeit das Fürstentum Erfurt angeboten worden war, lehnte ab und emigrierte nach Russland, dessen Herrscher sein Schwager war. Die salmischen Fürsten nahmen die Annexion ihres Landes offenbar sogar durch öffentliches Schweigen hin. Der seiner Souveränität beraubte Fürst zu Salm-Kyrburg setzte seine Militärlaufbahn in französischen Diensten fort. Der Erbprinz zu Salm-Salm tat ein Gleiches in westphälischen Diensten. Auch sein Vater, Fürst Konstantin, fügte sich widerstandslos in sein Schicksal. Nach dem Tode Konstantins soll sich Florentin 1831 durch seine Bewerbung auf die belgische Königswürde noch bemüht haben, eine internationale Rolle zu spielen.

Eine wirtschaftliche Folge der Annexion des Fürstentums Salm war, dass traditionell wichtige Verflechtungen der westmünsterländischen Wirtschaft mit nicht-annektierten rechtsrheinischen Gebieten, insbesondere mit den Gebieten des Großherzogtums Berg, aufgrund sehr hoher französischer Importzölle, die nun an den neuen Grenzen Frankreichs zu erheben waren, zerschnitten oder belastet wurden. Immerhin ging es der salmischen Wirtschaft unter den Bedingungen der Zugehörigkeit zum Kaiserreich Frankreich und seinen vorrangig gesicherten Absatzmärkten aber noch besser als vielen Wirtschaftssektoren des benachbarten Großherzogtums, die durch die Abschneidung wichtiger Verkehrs- und Wirtschaftsbeziehungen zunehmend in eine tiefe Krise stürzten.

Versuch der Restauration auf dem Wiener Kongress 1814–1815

Nach dem Russlandfeldzug, der Völkerschlacht bei Leipzig und dem folgenden Zusammenbruch der napoleonischen Herrschaft im November 1813 bemühten sich die Häuser Salm-Salm und Salm-Kyburg auf dem Wiener Kongress darum, dass ihr Fürstentum (und damit auch ihre Stellung als souveräne Landesherren) wieder errichtet werde (Restauration). Der Friedensschluss zu Wien im Jahre 1815 ergab aber, dass die Gebiete des Fürstentums Salm dem Königreich Preußen zugeschlagen wurden (Art. 43 der Akte des Wiener Kongresses vom 9. Juni 1815). Die endgültige preußische Inbesitznahme erfolgte am 21. Juni 1815. Das preußische Militärgouvernement und das Zivilgouvernement zwischen Weser und Rhein unter Ludwig von Vincke, denen die Gebiete des Fürstentums seit dem 3. Dezember 1813 unterstanden, hatten zuvor im Auftrag des Zentralverwaltungsdepartements der Alliierten, das unter der Leitung des Freiherrn vom Stein stand, erfolgreich jeden Versuch der salmischen Fürsten unterbunden, ihre frühere Regierung wieder aufzunehmen.

Entwicklung bis heute

Nach Artikel 14 der Deutschen Bundesakte sowie nach preußischem Recht blieben die Fürsten zu Salm-Salm bis 1920 Standesherren. Sie gehörten somit zu den erblichen Mitgliedern des Preußischen Herrenhauses. Der Fürst zu Salm-Kyrburg gab sein standesherrliches Recht mit Verkauf seiner münsterländischen Besitztümer an den Fürsten zu Salm-Salm bereits im Jahre 1825 auf. Mit Inkrafttreten der preußischen Verfassung von 1920 verloren alle vormals regierenden Häuser in Preußen ihr standesherrliches Privileg, so auch das Fürstenhaus Salm-Salm.

Durch den Tod Fürst Friedrich VI. ging das Haus Salm-Kyrburg 1905 unter. Das Haus Salm-Salm besteht noch heute und blieb trotz verlorener Standes- und Landesherrschaft mit dem Gebiet des ehemaligen Fürstentums verbunden. Sein heutiges Oberhaupt ist Carl Philipp zu Salm-Salm.

Eine bis heute sehr bedeutende Rolle spielten die Fürsten zu Salm-Salm als Grundeigentümer in den Städten und Gemeinden des früheren Fürstentums Salm - die ehemals staatlichen Liegenschaften des Fürstbistumes Münster sind nach der Aufhebung des Fürstentumes Salm Privatbesitz der Familie Salm geworden. Als Eigentümer des Schlosses Anholt und seiner Parks betrieben sie weitsichtig einen Ausbau, der dem Tourismus im westlichen Münsterland heute ein besonderes Profil verleiht. Ein Unikum ist dabei die "Anholter Schweiz", ein Waldpark im Stil des englischen Landschaftsgartens vom Ende des 19. Jahrhunderts, der sich mit seinen Gewässern, einem Chalet und Felsnachbildungen thematisch auf den Vierwaldstättersee bezieht und vor einigen Jahren um ein beachtliches Bärengehege ergänzt wurde.

Archive

  • Landesarchiv Nordrhein-Westfalen (Staatsarchiv Münster), Behörden der Übergangszeit 1802–1816, Sonstige Entschädigungslande, Fürstentum Salm
    • Kanzlei (1662–1821)[6]
    • Edikte (1803–1810)[7]
  • Fürstlich Salm-Salmsches und Fürstlich Salm-Horstmarsches gemeinschaftliches Archiv in der Wasserburg Anholt, Isselburg (Kreis Borken).

Literatur

  • Dieter Böhringer: Schule im Fürstentum Salm. In: Hans de Beukelaer, Timothy Sodmann (Hrsg.): Wonderbaarlijke Tijden. Machtwisseling in Achterhoek/Westmünsterland tussen 1795 en 1816. = Wundersame Zeiten. Herrschaftswechsel im Achterhoek/Westmünsterland zwischen 1795 und 1816. Fagus, Aalten (NL) 2004, ISBN 90-70017-85-7, S. 169–192.
  • Heinrich Dicke: Die Gesetzgebung und Verwaltung im Fürstentum Salm 1802 bis 1810. Lax, Hildesheim 1912 (Beiträge für die Geschichte Niedersachsens und Westfalens 33 = Bd. 6, H. 3, ZDB-ID 534422-0), (Zugleich: Münster, Univ., Diss.).
  • Joachim Emig: Friedrich III. von Salm-Kyrburg. (1745–1794). Ein deutscher Reichsfürst im Spannungsfeld zwischen Ancient régime und Revolution. Lang, Frankfurt am Main u. a. 1997, ISBN 3-631-31352-7 (Europäische Hochschulschriften. Reihe 3: Geschichte und ihre Hilfswissenschaften 750), (Zugleich: Mainz, Univ., Diss., 1990).
  • Elisabeth Fehrenbach: Der Adel in Deutschland und Frankreich im Zeitalter der Französischen Revolution. In: Helmut Berding u. a. (Hrsg.): Deutschland und Frankreich im Zeitalter der Französischen Revolution. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1989, ISBN 3-518-11521-9 (Edition Suhrkamp 1521 = NF 521).
  • Arthur Kleinschmidt: Geschichte von Arenberg, Salm und Leyen 1789–1815. Perthes, Gotha 1912.
  • Wilhelm Kohl, Helmut Richtering: Behörden der Übergangszeit 1802–1816. Staatsarchiv, Münster 1964, S. 114–121 (Das Staatsarchiv Münster und seine Bestände. Bd. 1 = Veröffentlichungen der staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen. Reihe A: Inventare staatlicher Archive, ZDB-ID 525649-5).
  • Duco van Krugten: Fürstlich Salm-Salm'sches und Fürstlich Salm-Horstmar'sches gemeinschaftliches Archiv in der Wasserburg Anholt. 2 Bände. Selbstverlag Fürst zu Salm-Salm, Rhede
    • Band 1: Die Hausarchive (bis 1830), die Herrschaftsarchive (bis ca. 1850) und die Klosterarchive. 1989;
    • Band 2: Die Haus- und Familienarchive (ab 1830 dep. und bis 1945), die Herrschaftsarchive (ab 1850 dep.), die Behördenarchive der Übergangszeit, die Rentamts-, Guts- und Forstamtsarchive (bis 1945), die Kassenarchive, die Sammlungen und Nachlässe und die sonstigen Archive (bis 1945). 1992.

Einzelnachweise

  1. genealogy.eu - Salm (englisch)
  2. Norbert Angermann, Robert-Henri Bautier, Robert Auty (Hrsg.): Lexikon des Mittelalters. Band VII, ISBN 3-7608-8907-7, S. 1309
  3. Fürstlich Salm-Salm'schen Verwaltung: Chronik der Wasserburg Anholt.
  4. Hinweis auf die Einführung der Religionsfreiheit im Jahre 1806, abgerufen am 15. April 2010 [1]
  5. Pölitz: Der Rheinbund historisch und statistisch dargestellt (1810). In: www.napoleon-online.de.
  6. Landesarchiv NRW: Fürstentum Salm: Kanzlei (1662–1821)
  7. Landerarchive NRW: Fürstentum Salm: Edikte (1803–1810)

Weblinks



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