- Arbeitsniederlegung
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Ein Streik (zu engl.: strike = Schlag, Streich) ist eine kollektive Arbeitsniederlegung (Verweigerung von i.d.R. vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen). Er kann sehr verschiedenartige Ziele und Adressaten haben. Politische Streiks sollen Parlament und Regierung unter Druck setzten, mit dem Ziel, dass bei deren Entscheidungen die Interessen der Streikenden berücksichtigt werden. In politisch zugespitzten Situationen können sie zu Generalstreiks auswachsen, die die Wirtschaft eines ganzen Landes lahmlegen (Beispiele: Generalstreiks der Chartistenbewegung für das allgemeine Wahlrecht im 19. Jahrhundert in England; Generalstreik gegen den Kapp-Putsch 1920 in Deutschland). Außerhalb des Widerstandsrechts ist in Deutschland der politische Streik verboten. Im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie (Artikel 9, Abs. 3) dient ein Streik dazu, den von einer Gewerkschaft erhobenen Forderungen nach Ablauf der Friedenspflicht (s. Tarifvertrag) Nachdruck zu verleihen. Als "wilde Streiks" bezeichnet man die von einer Gewerkschaft nicht autorisierten Arbeitsniederlegungen von Belegschaften.
Arbeitgeber können mit Aussperrung und Betriebsstilllegung antworten. Das Bundesarbeitsgericht hat 1994[1] das „Arsenal“ der Arbeitskampfmittel der Arbeitgeberseite mit dem Recht zur Betriebsstilllegung bzw. zur Betriebsteilstilllegung im Arbeitskampf erweitert. Der Arbeitgeber ist danach nicht verpflichtet, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil soweit wie möglich aufrechtzuerhalten. Er kann ihn für die Dauer des Streiks ganz stilllegen mit der Folge, dass die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren.
In Deutschland fielen laut einer Studie der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung zwischen 1996 und 2005 im Durchschnitt 2,4 Arbeitstage jährlich pro Tausend Beschäftigte aus. In Frankreich liege dieser Wert bei 71 Arbeitstagen, in Spanien sogar bei 144.[2]
Inhaltsverzeichnis
Historisches
Die ersten Streiks
Mit dem Schlachtruf „Wir sind hungrig!“ wird in einem Papyrus des Schreibers Amun-Nechet, heute im Museo Egizio di Torino unter der Inventarisierungsnummer p1880, vom ersten bekannten Streik der Geschichte, dem Streik von Deir el-Medineh berichtet. Die mit dem Bau der Königsgräber in Theben-West im Alten Ägypten beschäftigten Arbeiter legten am 10. Peret II (4. November) 1159 v. Chr. im 29. Regierungsjahr der Regentschaft des Pharao Ramses III. die Arbeit nieder, weil sie seit achtzehn Tagen nicht entlohnt worden waren, d. h. ihr Deputat an Getreide nicht erhalten hatten.
Der erste berichtete Streik im Heiligen Römischen Reich ist durch ein Dokument aus dem Jahr 1329 verbürgt: Damals streikten in Breslau die Gürtlergesellen ein Jahr lang.[3]
Weitere Geschichte der Streiks
Während des Kaiserreichs kam es insbesondere im Ruhrbergbau zu großen Streiks. Unter dem scharfen antigewerkschaftlichen Kurs der Bergbauunternehmer eskalierten in den Jahren 1889 und 1905 zwei revierweite Streiks zu bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen. Am Streik von 1889 beteiligten sich nahezu alle Bergarbeiter des Ruhrgebiets, rund 90.000 Personen, ohne dass es einen zentralen Streikaufruf gegeben hatte. Eine für den Obrigkeitsstaat nicht unübliche militärische Intervention hatte bereits in der ersten Streikwoche elf Tote und zwei Dutzend Verwundete als Opfer zur Folge.
In Hamburg weitete sich 1896 ein Streik der Seeleute und Hafenarbeiter zum regionalen Generalstreik aus, an dem bis zu 16.000 Personen teilnahmen und der 11 Wochen andauerte (Hamburger Hafenarbeiterstreik 1896/97).
In England fand, nach früheren kleineren Arbeitskämpfen, der große Streik der Dockarbeiter in London ein erhebliches öffentliches Interesse. Der Ausstand dauerte vom 15. August bis zum 16. September 1889. Die Arbeiter forderten einen Stundenlohn von 6 Pence und einen Mindestlohn von 2 Shilling pro Tag. Die bis zu 180.000 Streikenden konnten sich am Ende im Wesentlichen durchsetzen, nachdem sich der Bischof und der Lord Mayor of London sowie Kardinal Manning in den Konflikt mit den Unternehmensleitern der Docks vermittelnd eingeschaltet hatten. Am 15. März 1890 folgten über 200.000 Grubenarbeiter in Yorkshire und anderen Kohlendistrikten dem Beispiel der Dockarbeiter, die sich aber nach fünf Tagen mit einer geringen Lohnerhöhung zufrieden gaben.[4]
Im 19. Jahrhundert etablierte sich der Streik als eine der wichtigsten Methoden zur Interessenvertretung insbesondere der Industriearbeiter und Bergleute. Die Arbeitsniederlegungen waren zunächst spontane Vorgänge, ehe sie von den Gewerkschaften institutionalisiert wurden. Die Streiks folgten im Wesentlichen dem Konjunkturverlauf: In Krisenzeiten ging die Zahl der Streiks zurück, während in Zeiten der Hochkonjunktur die Zahl der Arbeitskämpfe und Streiks zunahm. Einer der folgenreichsten Streiks war der Bergarbeiterstreik von 1889 im Ruhrgebiet, der ein Auslöser für die Gründung der Bergarbeitergewerkschaften war.
Über den wirtschaftlichen Bereich hinaus diskutierte die Arbeiterbewegung seit dem ersten Weltkrieg auch über Streiks zur Durchsetzung politischer Ziele. Die Massenstreikdebatte in der deutschen Sozialdemokratie vor dem Ersten Weltkrieg endete mit einem Formelkompromiss, der eher einer Absage gleichkam. Während des ersten Weltkrieges wurde die bisher übliche konjunkturbedingte Durchführung von Arbeitskämpfen durchbrochen. Vor dem Hintergrund des Versorgungsmangels und der Kriegsmüdigkeit kam es in dieser Zeit zu ersten politisch motivierten Streiks, insbesondere im Januar 1918. Nach dem ersten Weltkrieg glich sich die Häufigkeit und Dauer der Arbeitskämpfe wieder im Wesentlichen dem Konjunkturverlauf an. Eine Ausnahme war der Generalstreik der Arbeiter-, Angestellten- und Beamtenorganisationen während des Kapp-Putsches im Jahr 1920. Dagegen hatten Arbeitsniederlegungen zum Abwehr des Nationalsozialismus während der Weltwirtschaftskrise wegen der Massenarbeitslosigkeit keine Aussicht auf Erfolg.
In England kam es 1926 (4. bis 12. Mai) zu einem landesweiten Generalstreik. Aufgerufen dazu hatte der britische Gewerkschaftsbund (Trades Union Congress) nach einer Aussperrung der Bergleute durch die Bergwerksbesitzer, die Lohnkürzungen und Arbeitszeitverlängerungen durchsetzen wollten.
Wichtige Streiks in Deutschland
Der Streik um die Lohnfortzahlung bei Krankheit 1956/57 entwickelte sich zum längsten Arbeitskampf in Deutschland seit 1905. Er wurde von der IG Metall stellvertretend im Tarifbezirk Schleswig-Holstein geführt. Er begann am 24. Oktober 1956 und endete am 9. Februar 1957. Mehr als 34.000 Beschäftigte der Metallindustrie erstreikten nach 114 Tagen einen Tarifvertrag, der die Arbeiter bei Krankheit mit den Angestellten gleichstellte, da auch ihnen der Lohn bei Krankheit eine Zeitlang (zuletzt 6 Wochen) weitergezahlt wurde. Die erzielte Vereinbarung wurde später zur Grundlage einer gesetzlichen Regelung.
Der Aufstand der DDR-Arbeiter am 17. Juni 1953 wurde blutig niedergeschlagen. Die Normenerhöhung wurde allerdings von der Staatsführung zurückgenommen.
Große Flächenstreiks von mehrwöchiger Dauer führte die IG Metall um Lohnerhöhungen 1951 (Hessen), 1954 (Bayern), 1963 (Baden-Württemberg), 1971 (Baden-Württemberg), 1974 (Unterweser), 1995 (Bayern), darüber hinaus 1973 (Baden-Württemberg) u.a. um die "Steinkühler-Pause", 1978 (Baden-Württemberg) für einen Absicherungstarifvertrag gegen Lohnabgruppierung, 1978/79 (nordrhein-westfälische Stahlindustrie) um Arbeitszeitverkürzung (erster Anlauf zur 35-Stunden-Woche). Einige dieser Streiks beantworteten die Arbeitgeber mit großflächigen Aussperrungen.
1974 streikte in Westdeutschland der Öffentliche Dienst drei Tage lang und erreichte damit eine Lohnerhöhung von 11 %.
1984 kam es zum Doppelstreik der IG Metall in der Elektro- und Metallindustrie sowie der IG Druck und Papier in der Druckindustrie mit dem Ziel der 35-Stunden-Woche. Beide Gewerkschaften erreichten eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit zunächst auf 38,5 Stunden; erst in den späteren Jahren wurde von ihnen schrittweise die 35-Stunden-Woche erreicht.
Der im Jahre 2003 von der IG Metall veranstaltete Streik um die Einführung der 35-Stunden-Woche in der Elektro- und Metallindustrie Ostdeutschlands scheiterte, lediglich in der Stahlindustrie kam es zur stufenweisen Einführung der 35-Stunden-Woche.
Am 9. Januar 2004 traten 50 Mitarbeiter der Herweg-Busbetriebe, einer Tochter der Leverkusener Kraftverkehr Wupper-Sieg (KWS), in den Streik gegen Niedriglöhne. Dieser Streik dauerte bis 8. Februar 2005, also 395 Tage, und ist damit einer der längsten Streiks in der Geschichte Deutschlands.
Sechs Monate ab 7. Oktober 2005 dauerte der Streik bei der deutschen Catering-Firma GateGourmet am Flughafen Düsseldorf, einer Tochterfirma der Texas Pacific Group, von der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten.
Nach angedrohter Werkschließung streikten die Beschäftigten der AEG Nürnberg 2006 vier Wochen lang für einen Sozialtarifvertrag mit großzügigen Abfindungen.
Im Sommer und Herbst 2007 streikten die in der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer organisierten Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG mehrfach bis zu 30 Stunden. Während dieser Zeit hat die Deutsche Bahn mehrere Einstweilige Verfügungen vor Arbeitsgerichten erwirkt, die Streiks verboten oder einschränkten. Am 2. November 2007 hat das Landesarbeitsgericht Sachsen in einer Eilentscheidung ein Arbeitsgerichtsurteil, das Streiks im Güter- und Fernverkehr der Bahn verboten hatte, aufgehoben. Damit wurde, vorläufig abschließend, festgestellt, dass das Streikrecht einen hohen Schutz durch die Verfassung genießt und der in der Rechtsprechung z. T. entwickelte Grundsatz, dass es nur einen Tarifvertrag pro Betrieb geben dürfe, aufgehoben.
Allgemeines
Wer seine Arbeit niederlegt, um Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, handelt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht pflichtwidrig, wenn er sich an einem Streik beteiligt, der von einer Gewerkschaft organisiert wird.[5] Umgekehrt kann die Beteiligung an einem nicht von einer Gewerkschaft durchgeführten Streik Schadensersatzforderungen auslösen und/oder als Kündigungsgrund dienen. Allerdings haben Arbeitnehmer auch bei einem BAG-konformen Streik für den Zeitraum ihrer Beteiligung keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Gewerkschaftsmitglieder erhalten in dieser Zeit Streikgeld.
Damit der von einer Gewerkschaft organisierte Streik von den Arbeitsgerichten als rechtmäßig behandelt wird, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So sind Streiks für höheren Lohn während der Laufzeit eines Tarifvertrags unzulässig (Friedenspflicht). Auch wird in der Rechtsprechung regelmäßig verlangt, dass ein Streik verhältnismäßig ist und im konkreten Fall nur als letztes Mittel eingesetzt wird. Umstritten ist, ob ein Streik rechtmäßig ist, wenn mit dem angestrebten eigenständigen Tarifvertrag die Tarifeinheit durchbrochen würde.
Das Bundesarbeitsgericht hielt bisher am Grundsatz der Tarifeinheit fest. Er besagt, dass in jedem Betrieb nur ein Tarifvertrag für die gesamte Belegschaft gelten darf. Damit wäre z. B. der Streik der Lokführer-Gewerkschaft GDL im Sommer und Herbst 2007 rechtswidrig. Das Arbeitsgericht Chemnitz hat in diesem Fall jedoch das in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geschützte Streikrecht als wichtiger betrachtet als die Tarifeinheit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nach Ansicht des Gerichts jedoch eine Begrenzung von Bahnstreiks auf den Regionalverkehr; Fern- und Güterverkehr dürften nicht bestreikt werden.[6] Dieses Urteil wurde aber vom Landesarbeitsgericht des Freistaates Sachsen am 2. November 2007 wieder aufgehoben. Hier heißt es ausdrücklich selbst der Grundsatz der Tarifeinheit steht dem Nebeneinander mehrerer konkurrierender Gewerkschaften nicht entgegen. (…) Würde jedes Mal, wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig zu Tarifverhandlungen mit einer Gewerkschaft bereit ist, bereits bei der Frage der Zulässigkeit/Verhältnismäßigkeit eines Streiks auf einen Tarifvertrag abgestellt, über den noch inhaltlich verhandelt werden muss und dessen abschließender Inhalt noch gar nicht feststeht, würde eine nicht zu rechtfertigende Vorverlagerung der Prüfung des Tarifvorrangs stattfinden. Aus der Bedeutung des Art. 9 Abs. 3 GG als Freiheitsrecht der Koalitionen und der Staatsferne der Koalitionsfreiheit folgt, dass die Wahl der Mittel, welche die Koalition zur Erreichung des Zwecks der Regelungen für geeignet halten, den Koalitionen selbst obliegt. Es ist grundsätzlich den Tarifvertragsparteien selbst überlassen, ihre Kampfmittel an sich wandelnde Umstände anzupassen.[7]
Nicht von einer Gewerkschaft durchgeführte Streiks werden häufig umgangssprachlich als „wilde Streiks“ bezeichnet. Trotz der oben genannten Risiken (Kündigungsgrund, Schadensersatzpflichten) werden sie als Kampfmittel eingesetzt, wenngleich auch anders deklariert (etwa als betriebliche Informationsveranstaltungen), so im Oktober 2004 bei Opel in Bochum. 1975/76 dauerte ein so genannter wilder Streik und eine begleitende Werksbesetzung in einer Zementfabrik in Erwitte (Westfalen) 449 Tage. Sowohl der Streik als auch die Gegenmaßnahmen der Firma (Kündigungen) wurden später vom Bundesarbeitsgericht als rechtswidrig verworfen. Dessen Rechtsprechung war in solchen Fragen oft starken Schwankungen unterworfen.
Wenn die Arbeitnehmer während der Tarifverhandlungen für kurze Zeit die Arbeit niederlegen, spricht man von einem Warnstreik. Er ist von normalen Streiks zu unterschieden, der erst nach Auslaufen des gültigen Tarifvertrags zulässig ist. Wenn die Tarifverhandlungen offiziell für gescheitert erklärt werden und – in den meisten Tarifbereichen – der Schlichtungsspruch einer neutralen Schlichtungskommission abgelehnt worden ist, erlischt die Friedenspflicht. Die Einleitung eines Streiks bedarf zudem noch von gewerkschaftlicher Seite des Streikbeschlusses des Hauptvorstands. In der Regel wird zuvor auch eine Urabstimmung durchgeführt, in der 75 Prozent der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder für den Streik stimmen müssen.
Vor den Toren der bestreikten Betriebe stehen in der Regel so genannte Streikposten. Diese sollen zum einen zum Ausdruck bringen, dass der Betrieb bestreikt wird, zum anderen sollen sie arbeitswillige Arbeitnehmer von der Arbeit abhalten. Dies ist aber nicht mehr durch das Streikrecht gerechtfertigt und kann damit eine strafbare Nötigung darstellen, wenn dabei zu großer Druck (insb. physische Mittel) auf die arbeitswilligen Arbeitnehmer ausgeübt wird. Arbeitnehmer, die gleichwohl in dem bestreikten Betrieb arbeiten, werden von den Streikenden als Streikbrecher bezeichnet. Sie erhalten gelegentlich vom Arbeitgeber eine sogenannte Streikbrecherprämie, deren Rechtmäßigkeit umstritten ist.
In der Schweiz gilt der Arbeitsfrieden. Er ist begründet auf ein Friedensabkommen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden aus dem Jahr 1937. Ganz ähnlich ist die Situation in Österreich mit der sogenannten Sozialpartnerschaft. Streiks finden daher in der Schweiz und in Österreich nur selten statt.
Bei einigen Streiks, zum Beispiel bei Ärztestreiks, wird von den Streikenden ein Notdienst eingerichtet, um durch den Streik ausgehende Gefahren für Leben oder Gesundheit zu verhindern.
Neben Beamten steht auch den Angestellten von Kirchen kein Streikrecht zur Verfügung.[8]Allerdings gibt es für Arbeitnehmern von kirchlichen Arbeitgebern auch kein Streikverbot. Auch Harald Schliemann, Präsident des Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland und Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. bestätigte das Streikverbot, das kirchliche Arbeitgeber immer wieder behaupten, juristischer Unsinn sei. Mitarbeiter von diakonischen Einrichtungen nahmen ohne gerichtliche Auseinandersetzungen an Streiks 2001 in Vlotho, 2007 in Stuttgart und 2008 in Bielefeld, Mosbach und Hannover teil.[9]
Insgesamt ist während konjunkturellen Erholungen eine Erhöhung der Streikbereitschaft festzustellen: So gab es nach Angaben des Instituts der deutschen Wirtschaft in Deutschland 2005 weniger als 20.000, 2006 etwa 430.000 und im ersten Halbjahr 2007 bereits 500.000 streikbedingte Ausfallstage.[10]
Politische Streiks
Inwieweit Streiks zur Durchsetzung politischer Ziele zulässig sind, ist umstritten.
In Deutschland sind politische Streiks verboten. Im Rahmen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung stehen kurze politische Demonstrationsstreiks nicht unter strafrechtlicher Sanktion wegen Nötigung eines Verfassungsorgans, sie können aber wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Leistungspflicht einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers nach sich ziehen. Begründet wird das Verbot politischer Kampfstreiks damit, dass in einer Demokratie die politische Willensentscheidung durch die dafür vorgesehenen Organe in dem verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren frei von Zwängen zu treffen sei. Aus diesem Grund schützt das Grundgesetz in Art. 9 Abs. 3 explizit Arbeitskämpfe, die "zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ geführt werden. Auch widerspricht es dem Demokratieprinzip, wenn die Gewerkschaften per Streik politische Forderungen durchsetzen könnten, die von einer Mehrheit der Bevölkerung bzw. des Parlamentes nicht geteilt werden.
Von den im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien fordert lediglich die DIE LINKE. ein politisches Streikrecht.
In Frankreich und Italien ist der Streik organisationsunabhängig als individuelles Recht von der Verfassung garantiert und anerkannter Ausdruck der politischen Willensäußerung auch gegen Parlament und Regierung.
Der Generalstreik nach dem Kapp-Putsch 1920 in Deutschland führte zur Niederschlagung des Putsches. In diesem Falle war die Demokratie bedroht und wurde durch den Generalstreik verteidigt. Die Pariser Mai-Unruhen von 1968 und der anschließende Generalstreik führten zu Neuwahlen, Lohnerhöhungen und einer Hochschulreform in Frankreich.
Zu den eher politisch motivierten Streiks gehören auch der zweitägige Proteststreik in den Zeitungsdruckereien von 1952 gegen die bevorstehende parlamentarische Verabschiedung des Betriebsverfassungsgesetzes und die beiden Reichsbahnerstreiks 1949 und von 1980 in Berlin.
Streiks außerhalb des Arbeitslebens
Bei Streiks außerhalb des Arbeitslebens handelt es sich um Protest- und Boykottformen, die den Begriff Streik im übertragenen Sinne benutzen. Nicht die kollektive Vorenthaltung vertraglich vereinbarter Arbeitsleistungen, sondern die gezielte Verweigerung an üblichen Abläufen oder Geschehnissen teilzunehmen bzw. ihre bewusste Verhinderung, ist das Kampfmittel, mit dem die Beteiligten bestimmte Forderungen deutlich machen oder ihnen Nachdruck verleihen wollen. So werden bei Studentenprotesten häufig der Betrieb der Universität und die Lehrveranstaltungen bestreikt. Einen Konsum-Streik stellen der Boykott und der Kauf-Nix-Tag dar. Im Gebärstreik wird die Reproduktion als Arbeit definiert und die Verweigerung des Zeugens und Gebärens als politisches Druckmittel eingesetzt. Auch der Hungerstreik gehört in diese Kategorie.
Streikformen
- Generalstreik: Streik aller Arbeitnehmer einer Volkswirtschaft
- Vollstreik: Streik aller Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges
- Flächenstreik: Siehe Vollstreik
- Totaler Streik: Siehe Vollstreik
- Teilstreik: Nur bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Betriebsabteilungen streiken.
- Punktstreik: Abwechselnd werden Abteilungen oder Produktionsstandorte bestreikt.
- Schwerpunktstreik: Belegschaften ausgewählter Betriebe eines Wirtschaftszweiges oder, bei einem Streik in einem einzelnen Unternehmen, Arbeitnehmer betriebswichtiger Abteilungen streiken (siehe Teilstreik).
- Betriebsstreik: Erfasst alle Beschäftigten eines bestimmten Betriebes.
- Abwehrstreik: Verhinderung von Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen oder der sozialen Sicherheit.
- Warnstreik: Nur 0,5 bis max. zwei Stunden, Aussperrung lohnt dann nicht
- Proteststreik: Befristet, gegen einen konkreten Vorfall gerichtet
- Bummelstreik: Es wird langsamer als normal gearbeitet. Siehe auch Dienst nach Vorschrift.
- Solidaritätsstreik: Zum Ausdruck der Solidarität für Kollegen eines anderen Betriebes
- Sympathiestreik: Siehe Solidaritätsstreik
- Wilder Streik: Ein Streik ohne Unterstützung einer Gewerkschaft, oft, aber nicht zwingend spontan und unorganisiert.
- Selbstständiger Streik: Ein im Gegensatz zu „wilder Streik“ nicht wertender Begriff für einen Streik ohne Unterstützung einer offiziellen Gewerkschaft.
- Politischer Streik: Streik gegen oder für politische Ziele, in Europa meist erlaubt in Deutschland verboten
- Sitzstreik (auch „sit-in“): Die Streikenden bleiben untätig am Arbeitsplatz; kann auch in Form von Straßenblockaden geschehen, um für bestimmte politische Ziele zu demonstrieren. Siehe auch Sitzblockade.
- Verbraucherstreik: Wortschöpfung für eine Form des Boykotts von Waren oder Dienstleistungen.
- Steuerstreik: Revolte der Steuerzahler gegen als nicht legitimiert wahrgenommene Ausgaben-, Einnahmenpolitik
- Hungerstreik: Essenverweigerung
- Schüler-/Studentenstreik: Die Schüler oder Studenten boykottieren die Lehrveranstaltungen.
- Organisierter Streik: Gewerkschaftlich genehmigter Streik
Zwangsschlichtung
Eine Alternative zum Streik ist die Zwangsschlichtung, bei der die Konfliktparteien den Spruch eines gemeinsam bestimmten Schlichters von vornherein anerkennen. In US-Bundesstaaten, wo Streiks zugunsten von Zwangsschlichtung im Arbeitskampf verboten sind, sind die Löhne nicht niedriger als in den streikenden Bundesstaaten. Befürworter der Zwangsschlichtung weisen darauf hin, dass durch die geringeren Produktivitätsverluste der Zwangsschlichtung langfristig sogar höhere Löhne gezahlt werden könnten.
Siehe auch
- Arbeit
- Arbeitskampf
- Industrieller Konflikt
- Klassenkampf
- Arbeiterbewegung
- Anarchosyndikalismus
- Rätekommunismus
- Mohawk-Valley-Formel
- Mössinger Generalstreik
- Streikgeld
- Streikfonds
- Beamtenstreik
- Streiks in Deutschland
Weiterführende Informationen
Literatur
- Torsten Bewernitz (Hrsg.): Die neuen Streiks, Münster 2008.
- Deutsches Historisches Museum / Agnete von Specht (Hrsg.): Streik. Realität und Mythos', Ausstellungskatalog, Berlin 1992. ISBN 3-87024-219-1
- Heiner Dribbusch: Arbeitskampf im Wandel - Zur Streikentwicklung seit 1990, in: WSI-Mitteilungen (59. Jg./2006), Heft 7, S. 382-388.
- Flying Pickets, Auf den Geschmack gekommen ... Sechs Monate Streik bei Gate Gourmet, Assoziation A, 2006. ISBN 3-935936-54-0
- Michael Kittner: Arbeitskampf. Geschichte - Recht - Gegenwart, Beck, München 2005. ISBN 3-406-535-801
- Holger Marcks & Matthias Seiffert (Hg.): Die großen Streiks. Episoden aus dem Klassenkampf, Münster 2008.
- Walther Müller-Jentsch: Streiks und Streikbewegungen in der Bundesrepublik 1950-1978, in: Joachim Bergmann (Hg.): Beiträge zur Soziologie der Gewerkschaften, Suhrkamp, Frankfurt am Main 1979, S. 21-71.
- Peter Renneberg: Die Arbeitskämpfe von morgen?, VSA-Verlag, Hamburg, 2005. ISBN 3-89965-127-8
- Dieter Schneider (Hrsg.): Zur Theorie und Praxis des Streiks, Suhrkamp, Frankfurt am Main 1971.
- Hasso Spode u.a.: Statistik der Arbeitskämpfe in Deutschland, St Katharinen 1992. ISBN 3-922661-96-3
- Klaus Tenfelde/Heinrich Volkmann (Hrsg.): Streik. Zur Geschichte des Arbeitskampfs in Deutschland während der Industrialisierung. Beck, München, 1981. ISBN 3-406-08130-4
- WSI-Tarifhandbuch: Schwerpunktthema "Streiks in Deutschland - Rahmenbedingungen und Entwicklung seit 1990", Frankfurt am Main 2008, S. 55-85. ISBN 978-3-7663-3839-6
- Gérard Adam: Histoire des grèves. Bordas, 1981. ISBN 2040114815, 9782040114817
Medien
- Statschka [Streik], Regie: Sergeij M. Eisenstein, UdSSR 1924
- Brüder, Regie: Werner Hochbaum, Deutschland 1929 - Über den Generalstreik im Hamburger Hafen 1896/97
- 7 Tage im Oktober, Dokumentarfilm über den Streik der Bochumer Opelbelegschaft im Oktober 2004
- Salt of the Earth, Regie: Herbert J. Biberman, USA 1953, Langer Streik der Bergarbeiter in Silver City
- La Reprise du travail aux usines Wonder, Regie: Jacques Willemont Frankreich 1968 - Kurzer Film über die Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Mai 68
- Harlan County, USA, Regie: Barbara Kopple, USA 1976
- Facing reality - Standortsicherungsstreik (2004, 11 min, deutsch). Kurz-Doku über den wilden Streik im Oktober 2004 bei Opel Bochum 106 MB, MPEG, downloadbar
- Der Fernsehfilm Shada aus der Serie Doctor Who konnte wegen eines Streiks in den Studios nicht fertiggestellt werden und blieb ein Fragment. Im Wesentlichen wurden nur die Außenaufnahmen fertig. Auf der Videokassette mit dem Fragment wird der Streik „industrial action“ (industrielle Aktion) genannt.
- Streik in Zeiten seiner Verunmöglichung Ausgabe der Zeitschrift „Bildpunkt“ der IG Bildende Kunst (Österreich) zum Thema Streik
Weblinks
- Ausgewählte Arbeitskämpfe in Deutschland seit 1950 Übersicht des WSI-Tarifarchivs
- Management & Arbeitsrecht, Ausgabe 13, April 08, Arbeitskampf – "Was man wissen sollte" zum arbeitgeberseitigen Arbeitskampfmittel der Betriebsstilllegung
Einzelnachweise
- ↑ http://www.aus-portal.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949638735/1159.html BAG Urteil vom 22.03.1994 (1 AZR 622/93)
- ↑ Süddeutsche Zeitung: Die neue Lust auf Arbeitskampf, 3. Juli 2007
- ↑ http://www.zeit.de/1953/09/Dienstvor-schrift-zum-Streik Die Zeit "Dienstvorschrift zum Streik" (Online-Archiv: 1953)
- ↑ Großbritannien und Irland (Geschichte 1886-92). In: Brockhaus’ Konversationslexikon., 14. Aufl. 1893–1897, Bd. 8, S. 456
- ↑ Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Übersicht über das Arbeitsrecht/Arbeitsschutzrecht, 1. Auflage 2007, Kapitel 3, Textziffer 156.
- ↑ Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Chemnitz
- ↑ Presseerklärung des Landesarbeitsgerichtes des Freistaates Sachsen
- ↑ Spart euch die Kirche: http://spart-euch-die-kirche.de/ardpanorama/index.php
- ↑ http://gesundheit-soziales.verdi.de/kirchen_diakonie_caritas/kircheninfo/data/kirchenifo-12.pdf
- ↑ Netzeitung: Die Deutschen lernen das Streiken wieder
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