Camera dei deputati

Camera dei deputati
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Die Abgeordnetenkammer (italienisch Camera dei deputati, meist nur Camera genannt) ist die größere der beiden Parlamentskammern der italienischen Republik.[Anm. 1]

Die italienische Verfassung legt die Anzahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer, die als Abgeordnete (deputati) bezeichnet werden und den Titel onorevole (Abkürzung on. etwa ‚ehrenwert‘) führen, auf 630 fest. Das Amt des Abgeordneten wird im Gegensatz zu dem des Senators nur durch Wahl und für eine Dauer von fünf Jahren vergeben − mit Ausnahme des Falles einer vorgezogenen Parlamentsauflösung.

Seit 1871 ist der Sitz der Abgeordnetenkammer der Palazzo Montecitorio, in dem sie seit der Verlegung der Hauptstadt des damaligen italienischen Königreiches nach Rom tagt. Zuvor tagte die Abgeordnetenkammer im Palazzo Carignano in Turin (1860–1865) und im Palazzo Vecchio in Florenz (1865–1871). Von 1939 bis 1943 lautete die offizielle Bezeichnung der Abgeordnetenkammer ‚Kammer der Verbände und Innungen‘ (Camera dei Fasci e delle Corporazioni).

Das italienische Parlament (Abgeordnetenkammer und Senat) kann auch gemeinsam tagen.

Der Palazzo Montecitorio in Rom, Sitz der Abgeordnetenkammer

Inhaltsverzeichnis

Wahl zur Abgeordnetenkammer

Die Abgeordnetenkammer wird nach allgemeinem und direktem Wahlrecht gewählt; alle Wahlberechtigten über 25 Jahren können zu Abgeordneten gewählt werden.

Anfangs sah die Verfassung eine veränderbare Zahl von Abgeordneten auf der Grundlage der Bevölkerungszahl eines jeden Wahlbezirkes vor. Die Zahl der Abgeordneten wurde schließlich aber auf 630 festgelegt.

Das erste Wahlgesetz der Wahl der Konstituante von 1946 sah für die Wahl des italienischen Parlamentes ein reines Verhältniswahlrecht vor. Für die Abgeordnetenkammer geschah dies auf nationaler Berechnungsgrundlage.

1994 wurde ein neues Wahlgesetz für die Abgeordnetenkammer verabschiedet. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes begann für Italien die Ära der sogenannten Zweiten Republik, die in einer Abschaffung des reinen Verhältniswahlrechts bestand. 75 % der Abgeordneten (also 475) wurden nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt. In jedem der 475 Wahlbezirke, in die das italienische Territorium unterteilt worden war, wurde aus mehreren Kandidaten jener gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Dieses System stellte die Grundlage der Bipolarität (bipolarismo) dar: Für gewöhnlich stellten sich in jedem Wahlbezirk neben den Kandidaten der kleineren Parteien je ein Kandidat des Mitte-Rechts-Bündnisses und einer des Mitte-Links-Bündnisses auf. Die übrigen 25 % der Abgeordneten (also 155) wurden nach dem Verhältniswahlrecht bestimmt, um mögliche Ungleichheiten, die durch das Mehrheitswahlrecht entstehen können, zu kompensieren. Das italienische Territorium wurde hierfür in 27 Wahlbezirke unterteilt (eigentlich ein Wahlbezirk pro Region, die bevölkerungsreichsten Regionen wurden jedoch in mehrere Wahlbezirke unterteilt) in denen nun die Listen der einzelnen Parteien (keine Wahlbündnisse) aufgestellt wurden.

Nach nur drei Legislaturperioden wurde im Jahre 2005 für die Wahl zur Abgeordnetenkammer wieder das Verhältniswahlrecht eingeführt. Das Wahlbündnis mit relativer Mehrheit erhält allerdings eine Mehrheitsprämie (zusätzliche Zahl an Abgeordneten). Das italienische Territorium wird hierfür in Wahlbezirke unterteilt, die im Groben mit den Regionen übereinstimmen (12 Wahllokale (Wahlbezirk Ausland) wurden den im Ausland lebenden Italienern zugeteilt). Die Zuteilung der Sitze in der Abgeordnetenkammer erfolgt auf nationaler Grundlage nach der Zahl der Stimmen, die jede Liste erhält. Um die Mehrheitsprämie zu erhalten, können mehrere Listen miteinander koalieren: Jenem Listenbündnis, das die Mehrheit der Stimmen erhalten hat, werden 340 Sitze in der Abgeordnetenkammer zugeteilt, wenn es nicht bereits so Anspruch auf mehr Sitze hätte.

Der Zugang zur Abgeordnetenkammer ist – ähnlich wie z. B. in Deutschland – beschränkt. So müssen Listenbündnisse mindestens 10 % und einzeln antretende Listen (oder Listen deren Bündnis die 10 Prozent-Hürde nicht erreicht hat) mindestens 4 % der Stimmen auf sich vereinigen können. Innerhalb der Wahlbündnisse werden die Stimmen unter jenen Listen aufgeteilt, die mindestens 2 % der Stimmen erhalten haben (teilweise wird auch die erste Liste derer einbezogen, die die 2 Prozent-Hürde nicht erreicht haben). Jene Kandidaten, deren Listen in Wahlbezirken in Regionen mit anerkannten sprachlichen Minderheiten mehr als 20 % der Stimmen auf sich vereinigen konnten, wird der Einzug in die Abgeordnetenkammer in jedem Falle zugesichert.

Organe der Abgeordnetenkammer

Präsidium

Den Vorsitz des Präsidiums (Art. 5 und 12 der internen Regelung) hat der Präsident der Abgeordnetenkammer inne. Es setzt sich zusammen aus:

  • den vier stellvertretenden Präsidenten, die mit dem Präsidenten zusammenarbeiten und im Falle seiner Abwesenheit den Vorsitz der Plenumssitzungen in Rotation übernehmen.
  • den drei Quästoren.
  • mindestens acht Sekretariatsabgeordneten (Art. 5 und 11 der internen Regelung), die mit dem Präsidenten zusammenarbeiten um die Vorschriftsmäßigkeit der Abstimmungen sicherzustellen.

Die Anzahl der Sekretariatsabgeordneten kann erhöht werden, damit alle Fraktionen im Präsidium vertreten sind (Art. 5, Abs. 4 und 5 der internen Regelung).

Quästoren

Die drei Quästoren sind Abgeordnete, die nach den Anweisungen des Präsidenten gemeinsam für das gute Funktionieren von Verwaltung, Zeremoniell, Ordnung und Sicherheit der Abgeordnetenkammer zuständig sind. Sie stellen das Kollegium der Quästoren dar.

Fraktionen

Zum Zwecke der ordentlichen Arbeitsfähigkeit des Parlamentes ordnen sich die Abgeordneten in der Abgeordnetenkammer gemäß ihrer politischen Orientierung in Gruppen an. Diese Gruppierungen werden als Fraktionen (ital. gruppi parlamentari) bezeichnet. Für jene Abgeordnete, die sich nicht zu einer Zahl von mindestens 20 zusammenschließen können und sich keiner anderen Fraktion anschließen, ist eine gemischte Fraktion vorgesehen.

Jede Fraktion hat ihren Vorsitz und wählt einen Präsidenten. Die Präsidenten der Fraktionen versammeln sich in der Konferenz der Präsidenten, um die Tagesordnung zu bestimmen und nehmen auch an den Beratungen des Staatspräsidenten zur Regierungsbildung teil.

Es herrscht Fraktionsdisziplin. In ernsten Fällen können Abweichler aus der Fraktion ausgestoßen werden und landen somit in der gemischten Fraktion.

Konferenz der Präsidenten

Die Konferenz der Präsidenten besteht aus den Präsidenten der Fraktionen. Den Vorsitz hat der Präsident der Abgeordnetenkammer inne. Die Regierung wird über jede Sitzung der Konferenz in Kenntnis gesetzt, damit sie einen eigenen Vertreter entsenden kann. Die Konferenz ist für die Arbeitsplanung der Abgeordnetenkammer zuständig. Dies geschieht über die Festlegung von Tagesordnung und Sitzungskalender (Art. 23 und 24. der internen Regelung).

Das Plenum

Das Plenum setzt sich aus allen Abgeordneten zusammen, die sich im Plenarsaal von Palazzo Montecitorio versammeln und ihre Arbeit nach Tagesordnung und Sitzungskalender orientieren. An den Versammlungen im Plenum nimmt auch die Regierung mit ihren Ministern teil.

Die ständigen Ausschüsse

Die italienische Abgeordnetenkammer kennt 14 ständige Ausschüsse. Sie beschäftigen sich mit den folgenden Themenbereichen: Verfassungsangelegenheiten, Justiz, Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Etat, Finanzen, Kultur, Umwelt, Transporte und Kommunikation, produzierendes Gewerbe, Arbeit, Soziale Angelegenheiten, Landwirtschaft und schließlich Europäische Union.

Besondere Ausschüsse

Es gibt zwei besondere Ausschüsse. Der eine untersucht jene Gesetzesentwürfe, die Umrechnungskurse betreffen. Der andere ist ein Ehrengericht das den Wahrheitsgehalt von Vorwürfen prüft, die im Rahmen einer parlamentarischen Debatte fallen und durch die der betroffene Abgeordnete seine Ehre verletzt sieht.

Kommissionen

In der Abgeordnetenkammer existieren drei Kommissionen: Die Kommission für die Geschäftsordnung, die Kommission für Wahlen und die Kommission für Autorisierungen.

Gesetzgebungskomitee

Das Gesetzgebungskomitee setzt sich aus zehn vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ausgewählten Abgeordneten zusammen, wobei fünf Abgeordnete dem Mehrheitsbündnis und fünf der Opposition angehören müssen. Der Vorsitz rotiert. Die Aufgabe des Gesetzgebungskomitees besteht darin, die Qualität von Gesetzesentwürfen zu beurteilen indem ihre Homogeneität, Einfachheit, Klarheit und Formulierung bewertet wird.

Der Untersuchungsausschuss

Es besteht die Möglichkeit im Falle von Unklarheiten von Bedeutung für den gesamten Staat einen Untersuchungsausschauss einzurichten. Häufig geschieht dies in Form von Zweikammeruntersuchungsausschüssen, d. h. Ausschüssen, in denen sowohl Abgeordnete als auch Senatoren vertreten sind.

Ein Untersuchungsausschuss erfüllt seine Aufgaben gemäß Art. 82 der italienischen Verfassung mit denselben Befugnissen eines Strafrichters, kann allerdings niemanden verurteilen. Am Ende seiner Arbeit legt der Untersuchungsausschuss dem Parlament einen Bericht vor, welches dann die entsprechenden gesetzgeberischen Maßnahmen ergreifen oder Regierungsmitglieder, die sich nicht korrekt verhalten haben, ihres Amtes entheben kann.

Ein Beispiel sei der ‚Untersuchungsausschuss zur organisierten Kriminalität‘ (Commissione parlamentare d’inchiesta sul fenomeno della criminalità organizzata), der im Zuge des Kampfes gegen die Mafia entstanden ist.

Die Zweikammerausschüsse

Diese gemischten Ausschüsse bestehen sowohl aus Senatoren als auch aus Abgeordneten.

Siehe auch

Weblinks

 Commons: Palazzo di Montecitorio (Rome) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Anmerkungen

  1. Hier im wortwörtlichen Sinne: Kammer resp. Raum

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