Politisches System Nordrhein-Westfalens

Politisches System Nordrhein-Westfalens
Grundlegender Staatsaufbau
Verwaltungsgliederung

Das politische System Nordrhein-Westfalens basiert auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Das Land Nordrhein-Westfalen ist im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland ein teilsouveräner Gliedstaat, der nach den Grundsätzen eines republikanischen, sozialen und demokratischen Rechtsstaats organisiert ist. Die Exekutive wird vom Ministerpräsidenten geleitet, der im Übrigen als Staatsoberhaupt das Land nach innen und außen vertritt. Die Legislative liegt beim Landtag und im Falle des Volksentscheids bei den stimmberechtigten Bürgern. Die Landesverfassungsgerichtsbarkeit wird durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeübt.

Nordrhein-Westfalen ist mit Abstand das bevölkerungsreichste Bundesland und bildet wirtschaftlich den Schwerpunkt der Bundesrepublik, es übt daher erheblichen Einfluss auf die Bundespolitik aus. In den letzten Jahrzehnten wurde die Landespolitik von der SPD dominiert. Seit dem 14. Juli 2010 ist eine Landesregierung mit einer Koalition aus SPD und B'90/Grüne unter Hannelore Kraft im Amt.

Inhaltsverzeichnis

Verfassung

Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen trat am 11. Juli 1950 in Kraft. Da sie erst nach dem Grundgesetz entstanden ist, verfügt sie über keinen eigenen Grundrechtekatalog, sondern stützt sich auf die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Manche werden lediglich ein wenig näher charakterisiert. Der Landtag nahm die Verfassung mit einer knappen Mehrheit von 110 gegen 97 Stimmen an, bei einer Volksabstimmung am 18. Juni 1950 sprachen sich 3,62 Millionen Einwohner für die Verfassung und 2,24 Millionen dagegen aus. Hauptstreitpunkt zu dieser Zeit war die Frage, ob die Verfassung Konfessionsschulen oder Gemeinschaftsschulen den Vorrang geben sollte. Ergänzt wurden die Landesverfassung durch landesspezifische Rechtsgarantien und Staatszielbestimmungen. Dazu gehören etwa Bestimmungen zur Arbeits- und Sozialordnung oder ausführlichere Bestimmungen für den Bereich des Kultur- und Sozialwesens. Verfassungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Landtag. Wichtige Verfassungsänderungen waren 1968 die Vorrangstellung der Gemeinschaftsschule vor der Konfessionsschule, 1978 ein Grundrecht auf Datenschutz sowie die Einführung der Staatszielbestimmung Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (1985).[1]

Staatsorgane

Die Souveränität liegt beim Volk. Der Aufbau und die Aufgaben der einzelnen Landesorgane werden nach dem Prinzip der Funktionentrennung festgelegt. Das Volk wählt jedoch nur den Landtag sowie die kommunalen Vertreter und Organe direkt. Der Landtag wiederum wählt den Ministerpräsidenten, kontrolliert die Regierung und nimmt Einfluss auf die Besetzung der Richter am Verfassungsgerichtshof. Durch die Wahl des Ministerpräsidenten durch den Landtag ist es in der Praxis selten, dass sich die Landesregierung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht auf eine gesicherte parlamentarische Mehrheit stützen kann. Gesetzesvorlagen der Landesregierung finden daher im Landtag ganz überwiegend eine Zustimmung. Auch die Regierung ist an der Richterauswahl für den Verfassungsgerichtshof indirekt und beschränkt beteiligt. Elemente direkter Demokratie im Gesetzgebungsprozess sieht die Verfassung vor, spielen in der Praxis jedoch keine Rolle. Daher dominiert im Staatsaufbau das System der Gewaltenverschränkung das Prinzip der strikten Gewaltenteilung.

Staatsoberhaupt

Staatsoberhaupt des Landes ist die Ministerpräsidentin, zur Zeit Hannelore Kraft. Sie vertritt das Land nach innen und außen, ernennt und entlässt formal Minister und Beamte, unterzeichnet Gesetze und Staatsverträge und verleiht die Landesorden. Im Unterschied zum repräsentativen und neutralen Amt des Bundespräsidenten hält die Ministerpräsidentin zusätzlich die Regierungsgewalt der Exekutive des Landes in den Händen. Daher ist das Amt der Ministerpräsidentin das einer Staatschefin.

Legislative

Hauptartikel: Landtag Nordrhein-Westfalen

Die Legislative wird überwiegend durch den Landtag Nordrhein-Westfalen ausgeübt. Ihm obliegt also in der Regel die Landesgesetzgebung. Der Landtag hat mindestens 181 Mitglieder, die in der Regel alle fünf Jahre durch die Wahlberechtigten (über 18-jährige Deutsche mit Hauptwohnsitz im Land) nach einem System der personalisierten Verhältniswahl gewählt werden. Der Landtag ist ein Arbeitsparlament; der größte Teil der parlamentarischen Arbeit findet in den Ausschüssen statt, nicht im Plenum. Im Landtag sitzen 181 Abgeordnete. Vor 2010 hatte er 187 Abgeordnete. Von 1980 bis 2005 waren es 201, bis 1980 waren es 200. In der Regel handelt es sich bei ihnen um Berufspolitiker. Zum Beginn einer Wahlperiode wählen die Abgeordneten Präsidium und Ältestenrat und besetzen die Ausschüsse.

Gesetzesvorlagen können dem Landtag aus den eigenen Reihen, seitens der Landesregierung oder durch ein Volksbegehren vorgelegt werden. Etwa drei Viertel der Gesetzentwürfe stammen von der Landesregierung, etwa ein Viertel aus dem Landtag. Der Landtag entscheidet in der Regel über alle Gesetzesvorlagen. Volksbegehren spielen in der Praxis keine bedeutende Rolle. Bisher war nur ein von der damaligen CDU-Opposition unterstütztes Volksbegehren im Zusammenhang mit der flächendeckenden Einführung der kooperativen Schule im Jahr 1978 erfolgreich, so dass die damalige SPD-Regierung ihre Schulpolitik änderte. Ein Volksbegehren muss von 8 Prozent der Stimmberechtigten unterstützt werden, bis 2002 waren es 20 Prozent. Folgt der Landtag dem Volksbegehren nicht, kommt es zum Volksentscheid, bei dem eine Mehrheit von mindestens 15 Prozent zustimmen muss. Die Landesregierung kann eigene Gesetzesvorlagen dem Wahlvolk zum Volksentscheid vorlegen. Der Landtag muss aber zuvor die identische Vorlage der Regierung abgelehnt haben. Nimmt das Wahlvolk die Vorlage an, kann die Landesregierung den Landtag auflösen und damit Neuwahlen herbeiführen. Lehnt das Wahlvolk die Vorlage ab, muss dagegen die Landesregierung zurücktreten und vom Landtag eine neue Regierung gewählt werden. Der Landtag kann sich nach Art. 35 der Landesverfassung auch selbst auflösen. Während die gesetzgeberischen Aufgaben durch die Bundeskompetenzen und durch die Ausweitung der EU-Befugnisse in den letzten Jahrzehnten abnahmen, nehmen die Landtagsabgeordneten verstärkt lokale und regionale Interessen gegenüber der Landesverwaltung wahr.

Gegenüber der Landesregierung besitzt das Landesparlament umfangreiche Kontroll- und Einflussmöglichkeiten. Der Landtag beschließt den Landeshaushalt und muss Staatsverträgen der Landesregierung zustimmen. Nicht zuletzt wählt der Landtag den Ministerpräsidenten und kann diesen durch ein konstruktives Misstrauensvotum jederzeit ersetzen, so dass der Landtag erheblichen Einfluss auf die Exekutive hat. Gegenüber der Verfassungsgerichtsbarkeit ist seine Macht begrenzt. Der Landtag wählt immerhin vier der sieben Verfassungsrichter. Da ihre Amtszeit jedoch sechs Jahre beträgt, kann ein neu gewählter Landtag so gut wie nie sofort die Richter neu bestimmen. Die Entsendung der Vertreter in die Bundesversammlung, neben der Vertretung im Bundesrat eine der Partizipationsmöglichkeiten der Länder im Bund, wird maßgeblich durch die relativen Anteile der im Parlament vertretenen Parteien bestimmt.

Die Landtagswahl vom 9. Mai 2010 führte zu folgendem Ergebnis:

Landtag Nordrhein-Westfalen, Legislaturperiode 2010–2015[2]
Partei Zweitstimmen Anteil [%] Sitze Anteil [%] Grafik
CDU 2.681.736 34,6 67 37,0 Sitzverteilung Landtag Nordrhein-Westfalen 2010.svg
SPD 2.675.536 34,5 67 37,0
GRÜNE 940.770 12,1 23 12,7
FDP 522.437 6,7 13 7,2
LINKE 434.846 5,6 11 6,1
Sonstige 617.537 6,5 0
Summe 7.872.862 100,0 181 100

Judikative

Der Verfassungsgerichtshof in Münster

Die Judikative liegt in der Hand von unabhängigen Gerichten (siehe: Liste der Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen). Ihre Organisation und ihre Rechte sind weitestgehend bundeseinheitlich geregelt. Die Richter sind in ihren Entscheidungen nur an die geltenden Gesetze gebunden und insofern frei. Soweit die Gerichte als Behörden fungieren und sich in Trägerschaft des Landes befinden, darüber hinaus bei der Richterauswahl an solchen Gerichten und bei der Ausgestaltung anderer Organe der Rechtspflege, nimmt das Justizministerium, also ein Teil der Exekutive, Einfluss.

Verfassungsrechtliche Auseinandersetzungen werden vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ausgetragen. Der Landtag wählt vier der sieben Verfassungsrichter für eine Amtsdauer von sechs Jahren, kann also diese Wahlmitglieder in der Regel nicht zu Beginn einer Legislaturperiode neu bestimmen. Die drei anderen Richter werden durch bestimmte Richter am Oberlandesgericht und Oberverwaltungsgericht gestellt. Das Justizministerium hat daher über die Richterauswahl an diesen Gerichten einen allerdings sehr beschränkten Einfluss auf die Besetzung dieser drei Verfassungsrichter. Der Verfassungsgerichtshof kann von den Organen der Legislative und Exekutive angerufen werden aber nicht beispielsweise von den Bürgern mit Hinweis auf die Verletzung der in der Verfassung garantierten Grundrechte. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet insbesondere über Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren, über Ministeranklagen, über die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen wie dem Landtag oder der Landesregierung über deren Rechte und Pflichten sowie auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit der Verfassung.

Exekutive

Die Exekutive wird von der Landesregierung, die sich aus der Ministerpräsidentin und den Landesministern zusammensetzt, sowie der Landesverwaltung ausgeübt. Die unteren Ebenen der mehrstufig aufgebauten Landesverwaltung werden dabei auch zum Teil durch Organe der Kommunen ausgeübt, denen das Grundgesetz der Bundesrepublik (Art. 28) und die Landesverfassung (Art. 78) das Recht zur kommunalen Selbstverwaltung zusichert.

Landesregierung

Hannelore Kraft, zehnter und erster weiblicher Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Landesregierung ist das oberste Organ der Exekutive des Landes und vertritt das Land nach außen, insbesondere im Bund. Dazu schließt die Landesregierung Staatsverträge und entsendet Regierungsmitglieder in den Bundesrat. Die Landesregierung besteht aus der Ministerpräsidentin, zurzeit Hannelore Kraft (SPD), und den Landesministern. Der Landtag wählt eines seiner Mitglieder ohne Aussprache zum Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident besitzt die Richtlinienkompetenz und ernennt und entlässt seine Landesminister nach eigenem Ermessen. In der Praxis sind diese Kompetenzen aber durch die Bildung von Regierungskoalitionen eingeschränkt und die Politik der Regierung sowie der Besetzung der Landesminister spiegeln die Kräfteverhältnisse der die Regierungskoalition bildenden Parteien im Landtag wieder. Auch führen die Landesminister ihre Ressorts eigenständig. Insgesamt gilt der Ministerpräsident aber als dominierende Figur im Politiksystem des Landes. Die parlamentarische Stützung der Regierung durch eine Mehrheit im Landtag führt dazu, dass die Landesregierung durch ihr Recht, Gesetzesvorlagen in den Landtag einzubringen, erheblichen Einfluss im Gesetzgebungsprozess hat. Wie oben gezeigt hat das Landesparlament andererseits umfangreiche Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten der Regierung, nicht zuletzt auch die Möglichkeit den Ministerpräsidenten und damit die Regierung insgesamt durch ein konstruktives Misstrauensvotum zu ersetzen. Die Landesregierung wiederum kann ihre in den Landtag eingebrachten, aber von diesem abgelehnten Gesetzesvorlagen dem Volk in einem Volksentscheid vorlegen. Stimmt das Volk der Vorlage zu, kann die Regierung das Parlament auflösen und Neuwahlen herbeiführen. Lehnen die Bürger die Vorlage ab, muss die Landesregierung zurücktreten und der Landtag eine neuen Ministerpräsidenten wählen. Neben den gezeigten Möglichkeiten können der Ministerpräsident oder die Landesminister jederzeit zurücktreten. Regulär endet die Amtszeit des Ministerpräsidenten, wenn ein neugewählter Landtag zusammentritt. Mit der Beendigung der Amtszeit des Ministerpräsidenten endet auch die Amtszeit der Landesminister.

Fast alle Bereiche und Behörden der Landesverwaltung sind direkt der Landesregierung nachgelagert, die selbst als oberste Landesbehörde gilt.

Landesverwaltung

Organisation

Die überwiegend der exekutiven Gewalt zuzuordnende unmittelbare Landesverwaltung ist mehrstufig aufgebaut. Sie besteht aus den obersten Landesbehörden und den ihr nachgeordneten Landesbehörden: den Landesoberbehörden, den Landesmittelbehörden und den Unteren Landesbehörden:

Ebene Beispiele
Oberste Landesbehörden Landesregierung (Ministerpräsident und Landesministerien), Landesrechnungshof
Obere Landesbehörden Landesweit zuständige Behörden: Landeskriminalamt, Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD), Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
Landwirtschaftskammer, Rechenzentrum der Finanzverwaltung, usw.
Landesmittelbehörde Überwiegend nur für Teile des Landes zuständige Behörden: Bezirksregierungen, Oberfinanzdirektionen
Untere Landesbehörden überwiegend kommunal zuständige Behörden: die Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde,
Finanzämter, Kreispolizeibehörden, Schulämter, etc.

Daneben gibt es Landesbetriebe, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf dem freien Markt operierende Betriebe und gleichzeitig Teil der unmittelbaren Landesverwaltung sind. Beispiele dafür sind das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen und der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen. Weitere Einrichtungen wie das Landesarchiv oder die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen sind den obersten und mittleren Verwaltungsbehörden zugeordnet. Die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Strafvollzug) verfügen entsprechend ihrer verfassungsrechtlichen Stellung über eine eigenständige, überwiegend bundeseinheitlich geregelte Organisation, die nur in verwaltungstechnischer Hinsicht völlig dem Justizministerium untergeordnet ist. Auch der Aufbau der juristischen Verwaltung ist dabei mehrstufig.[3][4][5]

Oberste Landesbehörden
Landesministerien
Sylvia Löhrmann, stellvertretende Ministerpräsidentin und Ministerin für Schule und Weiterbildung

Neben der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, die vor allem den Ministerpräsidenten unterstützt und die Regierungsarbeit koordiniert, hat die Landesregierung folgende Ministerien bzw. Abteilungen in der Staatskanzlei eingerichtet, an deren Spitze jeweils ein Minister der Regierungsparteien aus dem Kabinett Kraft steht:

Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Nr. Amt/ Ministerium Minister Partei im Amt seit
1 Ministerpräsidentin Hannelore Kraft SPD 2010
2 Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
(organisatorisch der Staatskanzlei zugeordnet)
Angelica Schwall-Düren SPD 2010
3 Finanzministerium Norbert Walter-Borjans SPD 2010
4 Ministerium für Inneres und Kommunales Ralf Jäger SPD 2010
5 Justizministerium Thomas Kutschaty SPD 2010
6 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr Harry Voigtsberger SPD 2010
7 Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung Svenja Schulze SPD 2010
8 Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales Guntram Schneider SPD 2010
9 Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Ute Schäfer SPD 2010
10 Ministerium für Schule und Weiterbildung
und Stellvertreterin der Ministerpräsidentin
Sylvia Löhrmann B'90/Grüne 2010
11 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Johannes Remmel B'90/Grüne 2010
12 Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Barbara Steffens B'90/Grüne 2010
Landesrechnungshof

Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder werden vom Landtag gewählt. Er begutachtet die staatlichen Finanzen aus externer Stellung heraus. Er ist durch seine Stellung als oberste Landesbehörde dem unmittelbaren Einfluss der Regierung entzogen. Der Kontrolle durch den Landtag Nordrhein-Westfalen ist er in der Ausübung seiner Tätigkeit ebenfalls nicht untergeordnet, sondern ist als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Ihm nachgeordnet sind die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter. Er ist daher weder eindeutig der Exekutive, noch der Legislative noch der Judikative zuzuordnen.[6]

Landesoberbehörden

Landesoberbehörden sind Einrichtungen, die direkt den Landesministerien nachgeordnet sind und ihren Zuständigkeitsbereich im gesamten Land haben. Beispiele sind das Landesamt für Besoldung und Versorgung, der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug oder das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, das dem Innenministerium des Landes nachgeordnet ist.

Landesmittelbehörden
Sitz der Bezirksregierung in Münster

Bekannteste Mittelbehörden sind die Bezirksregierungen. Das Land gliedert sich in fünf Regierungsbezirke:

Regierungsbezirke des Landes Nordrhein-Westfalen
Nr. Regierungsbezirk Einwohner (31. Dezember 2010) Sitz der Bezirksregierung Lagekarte
1 Arnsberg 3.658.011 Arnsberg
(Hochsauerlandkreis)
Niederlande Belgien Niedersachsen Rheinland-Pfalz Hessen Essen Wuppertal Solingen Remscheid Hagen Ennepe-Ruhr-Kreis Bochum Dortmund Herne Gelsenkirchen Bottrop Oberhausen Mülheim an der Ruhr Duisburg Kreis Mettmann Düsseldorf Rhein-Kreis Neuss Kreis Heinsberg Mönchengladbach Krefeld Kreis Viersen Kreis Wesel Kreis Kleve Rhein-Erft-Kreis Kreis Düren Rheinisch-Bergischer Kreis Oberbergischer Kreis Kreis Recklinghausen Kreis Borken Kreis Unna Märkischer Kreis Kreis Olpe Hamm Kreis Soest Kreis Coesfeld Kreis Steinfurt Kreis Warendorf Leverkusen Köln Städteregion Aachen Bonn Rhein-Sieg-Kreis Städteregion Aachen Kreis Euskirchen Münster Kreis Siegen-Wittgenstein Hochsauerlandkreis Kreis Paderborn Kreis Gütersloh Kreis Höxter Kreis Lippe Kreis Herford Kreis Minden-Lübbecke BielefeldDie fünf Regierungsbezirke des Landes
Über dieses Bild
2 Detmold 2.038.323 Detmold
(Kreis Lippe)
3 Düsseldorf 5.161.782 Düsseldorf
4 Köln 4.392.747 Köln
5 Münster 2.594.291 Münster

Die von Regierungspräsidenten geführten Regierungsbezirke übernehmen als Landesmittelbehörde zwischen der Ministerialebene und den unteren Landesbehörden sowie den Kommunen eine Bindefunktion. Wichtige Aufgaben sind die Kommunal- und Schulaufsicht sowie die Regionalplanung und -entwicklung. Eine Reform der Landesmittelbehörden und Auflösung einiger oder aller Regierungsbezirke unter Einbeziehung einer Reform der Landschaftsverbände ist in der Diskussion. Weitere Landesmittelbehörden sind die beiden Oberfinanzdirektionen in Münster und Köln.

Untere Landesbehörden

Auf Ebene der unteren Landesbehörden wirken die Organe der kommunaler Selbstverwaltung wie Landräte, Bürgermeister oder die Landschaftsverbände an der Landesverwaltung mit. Gemäß dem Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung – Landesorganisationsgesetz (LOG. NW.) können diesen kommunalen Stellen Aufgaben der unteren Landesverwaltung zugewiesen werden (vgl. Organleihe). Regelmäßig ist der Landrat beispielsweise Leiter der staatlichen Kreispolizeibehörde. Die Landschaftsverbände können aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit auch Aufgaben wie den Maßregelvollzug übernehmen.[3][7]

Kommunale Selbstverwaltung

  • Kreisfreie Stadt
  • Große kreisangehörige Stadt
  • Mittlere kreisangehörige Stadt
  • Kreisangehörige Stadt
  • Gemeinde

Die Kommunale Selbstverwaltung wird in Nordrhein-Westfalen von den 30 Kreisen und einer Städteregion sowie deren 374 kreisangehörigen (regionsangehörigen) Gemeinden und Städten (mit Sonderfall Aachen), den 22 kreisfreien Städten (23 mit Aachen) und den bei den Bezirksregierungen angesiedelten fünf Regionalräten wahrgenommen. Maßgebliche Grundlage ist die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Besondere Bedeutung im kulturellen und sozialen Bereich haben die beiden Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen. Neben den Landschaftsverbänden gibt es weitere Kommunalverbände wie etwa den Regionalverband Ruhr oder den Landesverband Lippe, die besondere Aufgaben im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen. Das Recht zur kommunalen Selbstverwaltung wird den Kommunen durch das Grundgesetz der Bundesrepublik (Art. 28) und die Landesverfassung (Art. 78) gebilligt. Gleichzeitig übernehmen Organe der Kommunalen Selbstverwaltung Aufgaben im Bereich der unteren Landesverwaltung, die ihnen von der Landesregierung zugewiesen wurden (siehe oben).

Kommunalvertretungen

Die Kommunen des Landes haben jeweils einen Rat (Stadt- oder Gemeinderat), sowie einen Bürgermeister, der nach Abschaffung der Doppelspitze nach Norddeutscher Ratsverfassung auch Leiter der Kommunalverwaltung ist. In den kreisfreien Städten trägt der Bürgermeister den Titel Oberbürgermeister. Die Kreise weisen einen Kreistag auf, sowie einen Landrat, der analog zu den Bürgermeistern auch Verwaltungschef der Kreisbehörden ist. Der Sonderfall Städteregion Aachen besitzt mit einem Städteregionstag und dem Städteregionsrat eine ähnliche Organisation.

Die Zusammensetzung der kommunalen Vertretungen wird alle fünf Jahre vom nordrhein-westfälischen Wähler (EU-Bürger über 16 mit Hauptwohnsitz in NRW) neu bestimmt. Die letzten Kommunalwahlen fanden 2009 statt. Über die Landräte bzw. den Städteregionsrat in der Städteregion Aachen, die Bürger- bzw. Oberbürgermeister und die Zusammensetzung der Vertretungen in den Kreisen (Kreistag) und in der Städteregion Aachen (Städteregionstag), in den kreisangehörigen Gemeinden (Rat) und den kreisfreien Städten (Stadtrat) bestimmt der Wähler direkt, über jene der beiden Landschaftsversammlungen für das Rheinland und Westfalen, des Verbandstages für den RVR, und der fünf Regionalräte nur indirekt. Die Amtsperioden der Landräte, des Städteregionsrates und der Bürgermeister wurde auf sechs Jahre verlängert.[8]

Siehe auch: Ergebnisse der Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen ab 1975, Ergebnisse der Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen bis 1969/73

Kommunale Gebietsreformen

Zwischen 1967 und 1975 führte der Landtag eine umfangreiche Verwaltungsreform durch: die Zahl der Gemeinden sank damals von 2.365 auf 396, die der Kreise von 57 auf 31 und die der kreisfreien Städte von 38 auf 23. Die letzte Reform betraf die Auflösung des Kreises Aachen im Jahre 2009 bei gleichzeitiger Gründung der Städteregion Aachen.

Siehe auch: Kreisreformen in Nordrhein-Westfalen bis 1990, Liste aller Gemeinden Nordrhein-Westfalens A–G, H–N, O–Z

Städte und Gemeinden

Das Land besteht aus 396 politisch selbstständigen Städten und Gemeinden. 22 Städte sind, zählt man den Sonderfall Aachen nicht hinzu, kreisfreie Städte. Das Land hat 29 Großstädte. Zählt man den Sonderfall Aachen dazu, sind davon sieben Städte kreisangehörig. Die kleinste Gemeinde des Landes ist Dahlem (4116 Einwohner) im Kreis Euskirchen. 374 Kommunen (inkl. Aachen) sind dabei kreis- bzw. regionsangehörig.

Siehe auch: Liste der Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen

Kreise und kreisfreie Städte

Niederlande Belgien Niedersachsen Rheinland-Pfalz Hessen Essen Wuppertal Solingen Remscheid Hagen Ennepe-Ruhr-Kreis Bochum Dortmund Herne Gelsenkirchen Bottrop Oberhausen Mülheim an der Ruhr Duisburg Kreis Mettmann Düsseldorf Rhein-Kreis Neuss Kreis Heinsberg Mönchengladbach Krefeld Kreis Viersen Kreis Wesel Kreis Kleve Rhein-Erft-Kreis Kreis Düren Rheinisch-Bergischer Kreis Oberbergischer Kreis Kreis Recklinghausen Kreis Borken Kreis Unna Märkischer Kreis Kreis Olpe Hamm Kreis Soest Kreis Coesfeld Kreis Steinfurt Kreis Warendorf Leverkusen Köln Städteregion Aachen Bonn Rhein-Sieg-Kreis Städteregion Aachen Kreis Euskirchen Münster Kreis Siegen-Wittgenstein Hochsauerlandkreis Kreis Paderborn Kreis Gütersloh Kreis Höxter Kreis Lippe Kreis Herford Kreis Minden-Lübbecke Bielefeld
Kreise, Städteregion und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend eine Auflistung der Gebietskörperschaften Kreise und kreisfreie Städte (in Klammern die jeweiligen Kfz-Kennzeichen):

Kreise

  1. Borken (BOR)
  2. Coesfeld (COE)
  3. Düren (DN)
  4. Ennepe-Ruhr-Kreis (EN)
  5. Euskirchen (EU)
  6. Gütersloh (GT)
  7. Heinsberg (HS)
  8. Herford (HF)
  9. Hochsauerlandkreis (HSK)
  10. Höxter (HX)
  11. Kleve (KLE)
  12. Lippe (LIP)
  13. Märkischer Kreis (MK)
  14. Mettmann (ME)
  15. Minden-Lübbecke (MI)
  16. Oberbergischer Kreis (GM)
  17. Olpe (OE)
  18. Paderborn (PB)
  19. Recklinghausen (RE)
  20. Rhein-Erft-Kreis (BM)
  21. Rhein-Kreis Neuss (NE)
  22. Rhein-Sieg-Kreis (SU)
  23. Rheinisch-Bergischer Kreis (GL)
  24. Siegen-Wittgenstein (SI)
  25. Soest (SO)
  26. Steinfurt (ST)
  27. Unna (UN)
  28. Viersen (VIE)
  29. Warendorf (WAF)
  30. Wesel (WES)

Kreisfreie Städte

  1. Bielefeld (BI)
  2. Bochum (BO)
  3. Bonn (BN)
  4. Bottrop (BOT)
  5. Dortmund (DO)
  6. Duisburg (DU)
  7. Düsseldorf (D)
  8. Essen (E)
  9. Gelsenkirchen (GE)
  10. Hagen (HA)
  11. Hamm (HAM)
  12. Herne (HER)
  13. Köln (K)
  14. Krefeld (KR)
  15. Leverkusen (LEV)
  16. Mönchengladbach (MG)
  17. Mülheim an der Ruhr (MH)
  18. Münster (MS)
  19. Oberhausen (OB)
  20. Remscheid (RS)
  21. Solingen (SG)
  22. Wuppertal (W)

Städteregion

  1. Städteregion Aachen (AC)

Siehe auch: Liste der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen

Landschaftsverbände

Zuständigkeitsbereiche der Landschaftsverbände

Die beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind Kommunalverbände zu denen sich die Kreise und Kommunen zusammengeschlossen haben. Ihre gesetzliche Grundlage bildet die Landschaftsverbandsverordnung Nordrhein-Westfalen.[9] Oberstes Gremium ist die Landschaftsversammlung, die durch mittelbare Wahl gebildet wird. Die Finanzausstattung erfolgt durch eine Umlage der Kreise und kreisfreien Städte. Sie übernehme Aufgaben im kulturellen und sozialen Bereich, die über die Leistungsfähigkeit anderer Gemeindeverbände hinausgehen und übernehmen auf der Ebene der unteren Landesverwaltung Aufgaben wie den Maßregelvollzug.

Weitere Kommunalverbände

Die Kommunen sind an vielen weiteren Kommunalverbänden beteiligt. Wichtig für die Regionalplanung, die regionale Wirtschaftsförderung, die Pflege und Entwicklung von Grünflächen sowie weitere Aufgaben im Ruhrgebiet ist beispielsweise der Regionalverband Ruhr. Auf die Beitrittsverhandlungen des Landes Lippe zu Nordrhein-Westfalen geht der Landesverband Lippe zurück, der neben dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe kulturelle und soziale Aufgaben wahrnimmt und einen großen Teil des lippischen Landesvermögens für die lippischen Kommunen verwaltet.

Parteien

Alle großen Parteien sind durch Landesverbände in Nordrhein-Westfalen vertreten. Die großen Parteien blieben noch lange nach der Bildung des gemeinsamen Bundeslandes in getrennte Landesverbände Rheinland und Westfalen aufgeteilt. Der SPD-Landesverband wurde beispielsweise erst 1970 gegründet[10], die vier Bezirke (Mittelrhein, Niederrhein, Westliches Westfalen und Ostwestfalen-Lippe) blieben jedoch bis zu ihrer Auflösung 2001 dem Landesverband überlegene Machtzentren. Die beiden Landesverbände der CDU haben sich erst am 7. März 1986 zu einem gemeinsamen CDU Landesverband zusammengeschlossen.[11] Bis auf zwei Legislaturperioden war auch der FDP Landesverband stets im Landtag vertreten.

Außenbeziehungen

Aufgrund seiner Teilsouveränität kann Nordrhein-Westfalen als beschränktes staatliches Völkerrechtssubjekt auf bestimmten, grundgesetzlich definierten Gebieten völkerrechtliche Verträge abschließen. Der Ministerpräsident als Staatsoberhaupt unterzeichnet die Verträge und bedarf dabei der Zustimmung des Landtages. Ein besonderes Beispiel für die Außenbeziehungen stellt der Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl vom 26. März 1984 dar. Unter Änderung und Hinzufügung einiger Regelungen bestätigen Land und Heiliger Stuhl darin die völkerrechtliche Fortgeltung des Konkordats zwischen dem Freistaat Preußen und dem Heiligen Stuhl vom 19. Juni 1929. Durch Bestätigung der völkerrechtlichen Sukzession bekennt sich Nordrhein-Westfalen darin auch als Nachfolgestaat des Freistaats Preußen.

Das Land im föderalen Gesamtstaat

Gesetzgebungskompetenzen

Gemäß den in Artikel 20 GG festgelegten Strukturprinzipien ist die Bundesrepublik Deutschland ein Bundesstaat, in dem die Länder grundsätzlich an der Gesetzgebung zu beteiligen sind (siehe Ewigkeitsklausel). Artikel 30 GG bestimmt, dass die Ausübung der Staatsgewalt grundsätzlich Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine abweichende Regelung trifft. Die Gesetzgebungskompetenz ist in den Artikeln 70ff. zwischen Bund und Ländern nach dem enumerativen Prinzip aufgeteilt. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst im Großen und Ganzen die Kultur- und Bildungspolitik, die Medien, die Landes- und Kommunalverwaltung und die Polizei.

Vertretung im Bundesrat

Über den Bundesrat, in dem Nordrhein-Westfalen sechs Stimmen hat, wirkt das Land an der Gesetzgebung im Bund und an Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Das Land verfügt über 6 von 69 Stimmen und ist damit an seiner Einwohnerzahl gemessen (wie alle großen Länder) unterrepräsentiert. Die Vertreter im Bundesrat sind Mitglieder der Landesregierung. Zwecks Wahrnehmung seiner föderalen Aufgaben beim Bund unterhält das Land eine Landesvertretung in Berlin.

Vertretung in der Bundesversammlung

Eine weitere Partizipationsmöglichkeit ist die Beteiligung an der Bundesversammlung, in der das Land durch seine Größe einen erheblichen Anteil der Mitglieder stellt. Der Anteil der vom Landtag gewählten Mitglieder der Bundesversammlung wird durch die relative Stärke der Parteien im Landtag bestimmt. Insgesamt sind rund 20 Prozent der Abgeordneten der Bundesversammlung nordrhein-westfälische Vertreter, wenn man zu den durch den nordrhein-westfälischen Landtag entsandten Mitgliedern diejenigen Mitglieder des Bundestages hinzuzählt, die einen nordrhein-westfälischen Wahlkreis vertreten bzw. über eine nordrhein-westfälische Landesliste in den Bundestag gewählt wurden.

Vertretung im Bundestag

Durch seine Größe hat das Land auch einen großen informellen Einfluss auf die Politik auf nationaler Ebene (siehe unten). Der Einfluss wird maßgeblich durch die nordrhein-westfälischen Abgeordneten im Bundestag ausgeübt. Zwar vertreten die Abgeordneten in erster Linie nicht bestimmte Länderinteressen, dennoch sieht das Bundestagswahlrecht eine etwa der Einwohnerzahl entsprechende Verteilung der Mandate auf die Länder der Bundesrepublik vor. Das Land ist in 64 Bundestagswahlkreise eingeteilt, so dass das Land mindestens 64 Direktkandidaten in den Bundestag entsendet. Dazu treten abhängig von verschiedenen Faktoren wie die relative Wahlbeteiligung im Ländervergleich und der Anzahl der Überhangmandate (vgl. Bundestagswahlrecht) eine etwa gleichgroße Anzahl (zur Zeit im 17. Deutschen Bundestag 65) Listenkandidaten aus Nordrhein-Westfalen. Neben diesen Faktoren ist für die relative Größe der nordrhein-westfälischen Landesgruppen der im Bundestag vertretenen Parteien naturgemäß auch die relative Stimmenanzahl im Land maßgeblich. Bei der Bundestagswahl 2009 und den vorherigen Wahlen zum Bundestag entfielen auf die im Bundestag vertretenen Parteien in Nordrhein-Westfalen folgende Anteile:

Amtliches Endergebnis für Nordrhein-Westfalen
Bundestagswahl 2009 Bundestagswahl 2005[12] Bundestagswahl 2002 Graphik
Zweitstimmenmehrheiten
Bundestagswahl 2009
Partei Anteil[13] Zweitstimmen[14] Direktmandate[15] Anteil Zweitstimmen Direktmandate Anteil Zweitstimmen
CDU 33,1 % 37 34,4 % 24 35,1 % Bundestag Wahlkreise 2009 Erststimmenmehrheit Nordrhein-Westfalen.svg
SPD 28,5 % 27 40,0 % 40 43,0 %
GRÜNE 10,1 % 7,6 % 8,9 %
FDP 14,9 % 10,0 % 9,3 %
DIE LINKE1 8,4 % 5,2 % 1,2 %


12002: PDS. Quelle: Bundeswahlleiter

Das Land in der Europäischen Union

Die Länder sind nicht direkt an der Gesetzgebung oder den Organen der Europäischen Union beteiligt. Allerdings wirken die Länder nach Art. 50 und 23 Abs. 2 des Grundgesetzes über den Bundesrat an Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Im Urteil zum Vertrag von Lissabon[16] hat das Bundesverfassungsgericht angemahnt, dass die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder und das föderale Subsidiaritätsprinzip auch zukünftig angemessen in der Europäischen Union zu berücksichtigen sind. Das Wirken der Bundesregierung auf europäischer Ebene und die Umsetzung europäischer Richtlinien in nationales Recht hat daher mit Rücksicht auf den föderalen Charakter Deutschlands zu erfolgen. Um die Interessen des Landes auf europäischer Ebene zu vertreten, ernennt der Ministerpräsident einen Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien. In Brüssel unterhält das Land eine Ständige Vertretung.[17]

Partnerregionen

Im Rahmen des Weimarer Dreiecks unterhält Nordrhein-Westfalen Beziehungen zu den Partnerregionen[18]:

Eine weitere Partnerregion ist

Partnerland beim Aufbau einer demokratischen Verwaltung nach der deutschen Wiedervereinigung war das Land Brandenburg. Enge Beziehungen bestehen auch zu den Benelux-Ländern Belgien und Niederlande. Grenzübergreifende Europaregionen sind sichtbares Zeichen der Zusammenarbeit auf regionaler Ebene. Zu den Europaregionen mit nordrhein-westfälischer Beteiligung zählen:

Staatssymbole

Coat of arms of North Rhine-Westfalia.svg

Hauptartikel: Wappen Nordrhein-Westfalens und Flagge Nordrhein-Westfalens, Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen

Offizielle Staatssymbole sind das Landeswappen, die Landesflagge und die vom Land vergebenen Orden. Das dreigeteilte Landeswappen spiegelt die räumliche Zusammensetzung des Landes wider. Für das Rheinland steht im heraldisch rechten Feld das silberne Wellenband auf grünem Grund als Symbol für den Rhein. Im heraldisch linken Feld repräsentiert das Westfalenpferd den Landesteil Westfalen. In der unten eingezogenen Spitze steht die Lippische Rose für das Lipper Land.

Die Landesflagge besteht aus den Farben Grün, Weiß und Rot. Diese sind eine Kombination der Provinzialfarben des Rheinlands (Grün-Weiß) und Westfalens (Weiß-Rot). Die Landesflagge ist Grün-Weiß-Rot quergestreift. Die Landesdienstflagge ist mit dem Landeswappen belegt.

Auszeichnungen

Das Land verleiht seit 1986 folgende Auszeichnungen:

  • den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen an Bürger aus allen Gruppen der Bevölkerung für deren außerordentliche Verdienste für die Allgemeinheit in allen Lebensbereichen,
  • den Staatspreis des Landes Nordrhein-Westfalen an Persönlichkeiten, die dem Land Nordrhein-Westfalen durch Werdegang oder Wirken verbunden sind, für herausragende kulturelle oder wissenschaftliche Leistungen oder herausragende Leistungen in anderen Lebensbereichen.

Geschichte und politische Kultur

Siehe auch: Geschichte Nordrhein-Westfalens

Landtagswahlen und Landesregierungen seit 1946
Ministerpräsident Meyers mit dem Staatspräsidenten von Pakistan, der zu Staatsbesuch in Düsseldorf weilt.
Johannes Rau (1986). Rau war 20 Jahre lang Ministerpräsident und einer der vier Bundespräsidenten aus Nordrhein-Westfalen.

Das Land Nordrhein-Westfalen wurde nach dem Zweiten Weltkrieg von der britischen Besatzungsmacht zunächst aus der preußischen Provinz Westfalen und aus dem Nordteil der preußischen Rheinprovinz geschaffen. Später kam noch das Land Lippe hinzu. Großbritannien wollte - gegen den anfänglichen Widerstand Frankreichs - das industrielle Zentrum Westdeutschlands, das Ruhrgebiet, mit seinen westfälischen und rheinischen Teilen in einem Land zusammenfassen, um es so möglichst leistungsfähig zu erhalten.

Siehe auch Politische Kultur in Westfalen bis 1933

Das Land Nordrhein-Westfalen war und ist geprägt durch die Ballungsgebiete an Rhein und Ruhr. Dort konzentriert sich die Bevölkerung. Aufgrund der Montanindustrie schlug das wirtschaftliche Herz des Landes lange Zeit im Ruhrgebiet. Weitere Industrieregionen wie die Gegend um Bielefeld, das Siegerland oder Teile des bergischen Landes trugen zum Ruf Nordrhein-Westfalens als Land der Industrie bei. Ein großer Teil des Landes besteht gleichwohl aus eher ländlich und agrarisch geprägten Gebieten und weist eine vergleichsweise geringe Bevölkerungsdichte auf. Dazu zählen die Eifel, das Münsterland oder das Sauerland. Vielerorts haben sich jedoch auch hier Industrie und Gewerbe beträchtlich entwickelt.

Im Ruhrgebiet ging seit den 1960er Jahren die Bedeutung von Kohle und Stahl erheblich zurück. Durch einen kontinuierlichen Strukturwandel gewannen stattdessen der Bildungs- und Dienstleistungssektor an Bedeutung. Dagegen nahm anderswo – etwa im Sauerland – die Rolle des produzierenden Sektors zu. Diese wirtschaftlichen Veränderungen hatten erhebliche soziale und politische Auswirkungen.

Bedeutsam für die Geschichte und die politische Kultur ist außerdem die unterschiedliche konfessionelle Prägung der Regionen des Landes. Ein Teil des Landes, das ehemalige Minden-Ravensberg, Lippe, das Siegerland, das bergische Land, das märkische Sauerland und Teile des Ruhrgebiets, ist protestantisch geprägt. Weite Teile des Rheinlandes, das Münsterland, das Sauerland oder das Paderborner Land und beträchtliche Teile des späteren Ruhrgebiets sind hingegen katholisch verwurzelt. Mit der Politisierung des Katholizismus im 19. Jahrhundert gewann dieser Gegensatz für die politische Kultur an Gewicht.

Trotz starker liberaler und konservativer Traditionsstränge im Bürgertum waren für das Land jene politischen Kräfte prägend, die ihre Programmatik auf die Auseinandersetzung mit der Sozialen Frage als Folge der Industrialisierung und auf die Erfahrungen des Kulturkampfs gründeten. Die politische Kultur des Rheinlands und Westfalens im Kaiserreich und der Weimarer Republik kennzeichnete dabei ein Nebeneinander katholischer und sozialdemokratischer Milieus. Von Letzterem spaltete sich während der Krisenjahre der Weimarer Republik das kommunistische Milieu ab.

Wenig überraschend ist, dass die katholischen ländlichen und kleinstädtischen Gebiete des Rheinlands und Westfalens von der Zentrumspartei dominiert wurden. Daran konnte die (überkonfessionell ausgerichtete) CDU meist nahtlos anknüpfen. So ist die Union im Münster- oder Sauerland auch nach der Jahrtausendwende die politisch führende Kraft. Ebenso wenig überrascht es, dass in einigen protestantischen Industriegebieten wie in der Gegend um Bielefeld, in dem Siegerland oder in dem märkischen Sauerland, gestützt auf ein tief verwurzeltes sozialdemokratisches Milieu, lange Zeit die Sozialdemokratie dominierte. Das (katholische) Ruhrgebiet und weite Teil des industriell geprägten Rheinlandes waren ursprünglich keineswegs eine traditionell sozialdemokratische Hochburg. Vielmehr war auch dort vor während des Kaiserreichs meist die Zentrumspartei führend. Insbesondere der Sozialkatholizismus hatte dort eine seiner stärksten Bastionen. Bereits während der Weimarer Republik gab es im "Zentrumsturm" zwar erste Risse, gleichwohl blieb die Partei nicht selten eine führende politische Kraft. Von Ausnahmen abgesehen war daneben im Lager der Linksparteien die KPD stärker als die SPD.

Nach dem Krieg kam es zunächst - auch in den Ballungsgebieten - zu einer gewissen Restauration des Parteiensystems der Vorkriegszeit. Anfangs war die KPD von erheblicher Bedeutung, die CDU konnte das Erbe der Zentrumspartei antreten. Für die politische Kultur des Landes insgesamt war von entscheidender Bedeutung, dass sich die alten Wählerbindungen aus verschiedenen Gründen in den Industriegebieten schneller auflösten als in anderen Teilen des Landes. Die KPD verlor als Anhängsel der SED rasch an Legitimität und wurde zudem 1956 verboten. Die CDU konnte die Arbeiterwähler im Revier auf Dauer nicht halten. Dabei spielten Säkularisierungstendenzen nur eine Rolle. Auch die Bindung der Kirche an ein politisches Lager verlor vor dem Hintergrund des Zweiten Vatikanischen Konzils an Bedeutung. So gab die katholische Kirche vor der Landtagswahl von 1966 erstmals keine Wahlempfehlung mehr zu Gunsten der CDU ab.

Ebenso wichtig waren die Folgen der beginnenden Kohlekrise. Der wirtschaftspolitische Kurs der CDU schien vor allem für die Bergleute keinen Schutz vor einer drohenden Arbeitslosigkeit zu bieten. Sowohl ehemalige KPD- wie auch CDU-Wähler gingen daher zunehmend zur SPD über. Dieser Schritt fiel insbesondere den ehemaligen Unionsanhängern auch deshalb leicht, weil die Sozialdemokratie nach dem Godesberger Programm alte ideologische Barrieren aus dem Weg geräumt hatte. Vor allem seit den 1960er Jahren wurde das Revier dann zur "Herzkammer der Sozialdemokratie" (Willy Brandt).

In den späten 1990er Jahren sorgten die wirtschaftlichen Umbrüche und die sich ändernde Programmatik der SPD für einen erneuten Wandel. Der Anteil der klassischen SPD-Klientel, gewerkschaftsorganisierte Arbeiter, ging in der nordrhein-westfälischen Bevölkerung stark zurück. Ebenso konnten sich diese Wähler in der geänderten Parteiprogrammatik weniger gut wiederfinden. Die Ergebnisse bei Landtagswahlen gingen seit 1990 kontinuierlich zurück, bei den Kommunalwahlen 1999 gelang es der CDU selbst in großen Ruhrgebietsstädten Wahlen zu gewinnen. Obwohl dabei auch eine gesellschaftspolitisch offenere Haltung der CDU gegenüber der städtischen Bevölkerung beitrug (u. a. fordert sie im Landtagswahlkampf 2005 Islamunterricht und Ganztagsschulen), war dafür die stark sinkende Wahlbeteiligung ausschlaggebend. Vor allem SPD-Stammwähler verweigerten die Wahlteilnahme.

Diese langfristige Entwicklung prägte auch die Regierungsbildung im Lande. Ab 1958 waren die kleineren Parteien (KPD und Zentrum) nicht mehr im Landtag vertreten: die Volksparteien gewannen bis zu 90 % der Stimmen, bei klarer Überlegenheit der CDU. Nachdem diese von 1947 bis 1950 noch eine Allparteienregierung (bis 1948 sogar zusammen mit der KPD) führte, war sie ab 1950 klar bestimmende Partei, sowohl in einer Alleinregierung als auch in einer Koalition mit dem Zentrum oder mit der FDP. Nach einem kurzen sozialliberalen Zwischenspiel von 1956 bis 1958 erfolgte die vorerst wichtigste landespolitische Zäsur bei der Landtagswahl 1966. Die SPD errang die relative Mehrheit und koalierte schließlich mit der FDP. Seitdem blieb die SPD größte Regierungspartei, musste allerdings 1970 und 1975 die relative Mehrheit im Landtag wieder an die CDU abgeben. Seit 1980 war Nordrhein-Westfalen ein sicheres SPD-Stammland. 1980 bis 1995 regierte die SPD mit absoluter Mehrheit, was hauptsächlich dem damaligen Ministerpräsidenten Johannes Rau zugeschrieben wurde. Er bekleidete dieses Amt von 1978 bis 1998, womit er der am längsten amtierende Ministerpräsident in der Geschichte des Landes war. Nachdem die SPD 1995 die absolute Mehrheit verfehlt hatte, bildete sie eine Koalition mit den in der Landespolitik immer bedeutsamer werdenden Bündnis 90/Die Grünen, die 2000 trotz deutlicher Stimmenverluste beider Parteien im Amt bestätigt wurde. Erst Anfang des 21. Jahrhunderts sollte die SPD ihre Regierungsfunktion einbüßen. Die Landtagswahl 2005 endete mit einer klaren SPD-Niederlage. FDP und CDU bildeten eine Koalitionsregierung unter Jürgen Rüttgers.

Für die Landtagswahl 2010 wurde erstmals ein Wahlrecht eingeführt, das zwei Stimmen je Wähler vorsieht, was zu einer Stärkung kleiner Parteien führen könnte. Die bisherige CDU/FDP-Regierung erhielt keine neue Mehrheit. Grüne und SPD bildeten unter Hannelore Kraft (SPD) eine Minderheitenregierung.

Nach wie vor haben es die kleinen Parteien am linken und rechten Rand des politischen Spektrums schwer. So gehört NRW zu den Bundesländern, in denen die NPD regelmäßig unter der Marke von einem Prozent blieb.

Überregionale Bedeutung der Landespolitik

Nordrhein-Westfalen ist das bevölkerungsreichste Bundesland und nimmt im föderalen System der Republik eine entsprechend wichtige Stellung ein. Im Land leben etwa 22 Prozent aller bundesdeutschen Wahlberechtigten, in der Bundesrepublik vor 1990 waren es sogar 30 Prozent. Im Bundesrat hat Nordrhein-Westfalen sechs Stimmen und ist damit im Verhältnis zur Bevölkerungsgröße unterrepräsentiert. Im aktuellen Bundestag sind 64 Direktkandidaten und 65 Listenkandidaten der 622 Abgeordneten aus Nordrhein-Westfalen. Das sind rund 21 % der Abgeordneten des Bundestages. Aufgrund seiner Größe und der damit verbundenen Mitgliederstärke der regionalen Parteigliederungen nehmen Politiker aus Nordrhein-Westfalen traditionell wichtige Plätze in ihren Parteien ein.

Besonders in den frühen Jahren der Bundesrepublik versuchte die Bundespolitik auch Einfluss auf die Politik im Land zu nehmen. Konrad Adenauer verhinderte 1950 eine vom CDU-Ministerpräsidenten Karl Arnold angestrebte Große Koalition, da Adenauer eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen Bund und Bundesland für nötig hielt. 1966 bildete die neu formierte SPD/FDP-Koalition den Vorreiter für die 1969 etablierte sozialliberale Koalition im Bund, ab 1995 war die rot-grüne Koalition im Land Testlauf für die spätere gleiche Koalition im Bund. Die Landtagswahl 2005 endete mit einem klaren Sieg der CDU, die zusammen mit der FDP die Regierung stellte. Die SPD war damit zum ersten Mal seit 1966, die Grünen erstmalig seit 1995 nicht mehr an der Regierung beteiligt. Da dieses Wahlergebnis bewirkte, dass die zu diesem Zeitpunkt regierende rot-grüne Bundesregierung nicht mehr über die Mehrheit der Sitze im Bundesrat verfügte, kündigte der damalige SPD-Parteivorsitzende Franz Müntefering und der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) an, den Bundestag auflösen zu wollen und für den Herbst 2005 Neuwahlen zum Bundestag einzuberufen. Diese Neuwahlen führten zu einem Regierungswechsel im Bund.

Weitere politische Institutionen im Land

Neben Düsseldorf und den Verwaltungssitzen der Bezirksregierungen zeichnet sich vor allem Bonn durch eine hohe Anzahl von öffentlichen Einrichtungen aus. Bonn war bis 1990 Bundeshauptstadt und bis 2000 Regierungssitz der Bundesrepublik Deutschland. In der Bundesstadt Bonn sind gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz bestimmte Bundesbehörden mit ihren Einrichtungen und Dienstsitzen verblieben oder wurden dort als Ausgleich angesiedelt. Nordrhein-Westfalen ist neben Berlin das einzige Land Deutschlands, in dem der Bundespräsident, der Bundesrat, der Bundeskanzler und die Bundesministerien Dienstsitze unterhalten. Seit 1996 nennt Bonn sich „die UN-Stadt am Rhein“, weil in die „überflüssig“ gewordenen ehemaligen Bundeseinrichtungen 16 Einrichtungen der Vereinten Nationen eingezogen sind.

Siehe auch: UN-CampusListe der internationalen Organisationen in BonnUN-Einrichtungen in Bonn

Bekannte Politiker

Siehe: Politiker aus Nordrhein-Westfalen

Quellen

  1. vergl. Andreas Kost: Nordrhein-Westfalen. Vom Land aus der Retorte zum "Wir-Gefühl"; In: Hans-Georg Wehling (Hrsg.): Die Deutschen Länder. Geschichte, Politik, Wirtschaft. 3.akt. Aufl., Wiesbaden, 2004, ISBN 3-531-43229-X, S.206f.
  2. Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen: Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen 2010
  3. a b Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verwaltung
  4. Innenministerium Nordrhein-äWestfalen (Hrsg.): Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung – Landesorganisationsgesetz (LOG. NW.)
  5. Evangelischen Fachhochschule RWL (Hrsg.): Heinz-Jürgen Dahme, Norbert Wohlfahrt: Verwaltungsaufbau in Nordrhein-Westfalen. Bochum
  6. Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen: Aufgaben
  7. Inneministerium Nordrhein-äWestfalen (Hrsg.): Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung – Landesorganisationsgesetz (LOG. NW.)
  8. Innenminsiterium Nordrhein-Westfalen: Einfluss nehmen auf die Politik vor Ort
  9. Landesverband Westfalen-Lippe (Hrsg.): Landschaftsverbandsverordnung Nordrhein-Westfalen
  10. NRW Landesverband Nordrhein-Westfalen: Chronologie
  11. CDU Nordrhein-Westfalen: ZEITTAFEL 1945–2000
  12. Bundeswahlleiter Bundestagswahlen 2005
  13. Bezugsangabe
  14. Bundeswahlleiter Bundestagswahlen 2009
  15. Bundeswahlleiter Bundestagswahlen 2009: Gewählte Wahlkreisbewerber: Nordrhein-Westfalen
  16. Bundesverfassungsgericht: BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30. Juni 2009, Absatz-Nr. (1 - 421)
  17. Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien des Landes Nordrhein-Westfalen
  18. Land Nordrhein-Westfalen. Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen: NRW und seine europäischen Nachbarn

Literatur

  • Uwe Andersen (Hrsg.): Kommunale Selbstverwaltung und Kommunalpolitik in Nordrhein-Westfalen. Köln u.a. 1987.
  • Christian Dästner: Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Kommentar. Köln 1996.
  • Johannes Dietlein: Die Verfassungsentwicklung in Nordrhein-Westfalen in den vergangenen 25 Jahren. In: Jahrbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge. 51, 2003, S. 343-384.
  • Michael Giese: Politische Steuerung von Standortpolitik und Verwaltungsreform in NRW. In: INEF-Report. 60, Duisburg 2002 (http://inef.uni-due.de/page/documents/Report60.pdf).
  • Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Nordrhein-Westfalen – eine politische Landeskunde. Köln 1984.
  • Landtag Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Der Kraftakt: Kommunale Gebietsreform in Nordrhein-Westfalen. In: Schriften des Landtages Nordrhein-Westfalen. 16, Düsseldorf 2005.
  • Mensch und Staat in NRW. 1971, ISBN 3774502315.
  • NRW-Lexikon – Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Recht, Kultur. Opladen 1990.
  • Wichard Woyke: Nordrhein-Westfalen und die Europäische Gemeinschaft. Opladen 1990.
  • Karl-Rudolf Korte, Marin Florack, Timo Grunden: Regieren in Nordrhein-Westfalen. Wiesbaden 2006, ISBN 3-531-14301-8.

Weblinks


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